Kein Fahren am Straßenrand bei Gefährdung von Fußgängern

Kaiserslautern/Zweibrücken (dpa/lrs) – Kraftfahrzeuge dürfen innerorts nicht am Bordsteinrand einer Straße gefahren werden, wenn dadurch Fußgänger gefährdet werden. «Erst recht muss das gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gelten», teilte das Oberlandesgericht Zweibrücken am Mittwoch zu einen Beschluss vom April mit (Az. 1 U 141/19). In dem Fall ging es konkret um einen elfjährigen Schüler, der an einer Ampelkreuzung in Kaiserslautern an dem äußersten Rand der Bordsteinkante stand Er wurde von einem am Straßenrand fahrenden Auto erfasst und schwer verletzt. Laut Gerichtsentscheid haftet für den Schaden hauptsächlich der Autofahrer, wenn auch der Schüler eine Mitschuld trage. Dessen Haftung betrage jedoch nicht mehr als 20 Prozent.

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