Achtung Photovoltaikanlagenbetreiber – Vorsorglich auf Stromsteuerbefreiung verzichten!

Koblenz. Im Rahmen des Strommarktgesetzes, das im Sommer 2016 in Kraft getreten ist, wird das Verhältnis von Stromsteuerbefreiung zur EEG-Förderung neu geregelt. Viele Betriebe, die erneuerbare Energien erzeugen, erhalten von Gesetzes wegen eine Steuerbefreiung. Hierfür musste weder ein Antrag gestellt werden, noch ist dies den Betrieben mitgeteilt worden. Die Betriebe zahlten für die Nutzung des selbst erzeugten Stromes aus erneuerbaren Energien keine Stromsteuer. Nunmehr hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Anlagenbetreiber für Strommengen, die von der Stromsteuer befreit sind, die EEG-Förderung nicht in Anspruch nehmen können (Doppelförderungsverbot). Dies soll rückwirkend ab dem 01. Januar 2016 gelten. Eine Doppelförderung ist aus der Jahresstromabrechnung für Photovoltaik- und Biogasanlagen zu entnehmen. Betroffen sind alle Stromerzeuger, insofern eine EEG-Förderung auf Eigenverbrauch/Selbstverbrauch ausgewiesen ist.

Problematisch ist, dass aktuell ein Verzicht auf die Stromsteuerbefreiung rechtlich nicht vorgesehen ist. Dennoch besteht die Gefahr, dass Betriebe, die sowohl eine Stromsteuerbefreiung haben und gleichzeitig die EEG-Förderung erhalten, diese rückwirkend bis zum 01.01.2016 zurückzahlen müssen. Gerade aufgrund dieser unbefriedigenden Situation, rät der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau allen Biogas- und Photovoltaikanlagenbetreibern sich mit ihrer Stromabrechnung auseinanderzusetzen, um festzustellen, ob eine Einspeisevergütung auf den eigenen Stromverbrauch gezahlt wird oder nicht. Im Zweifel empfiehlt der Verband, zur Sicherheit die Aufhebung der Stromsteuerbefreiung beim Hauptzollamt in Koblenz zu beantragen. Dies sollte aber noch bis zum 31.12.2016 geschehen, um auf der „sicheren Seite“ zu sein.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau fordert eine umgehende Klarstellung der aktuellen Situation seitens der Bundesregierung. Es ist untragbar, dass einerseits der Wegfall der EEG-Förderung droht, aber andererseits noch kein Verfahren vorgesehen ist, das einen Verzicht auf die Stromsteuerbefreiung vorsieht. Bei Rückfragen können sich die Mitglieder gerne an die Buchstellen des Bauern- und Winzerverbandes wenden. Den Kreisgeschäftsstellen liegt ein Musterschreiben an das zuständige Hauptzollamt vor. Dieses Anschreiben können Mitglieder dort anfordern.

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