Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist rechtens

Trier/Bitburg. Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 erhobene Kreisumlage ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich zugrunde, die vom beklagten Eifelkreis zu einer Kreisumlage in Höhe von 305.000,00 € herangezogen worden ist. Der Berechnung der Kreisumlage lag neben einer einheitlichen (linearen) Umlage auf der Basis eines Eingangsumlagesatzes von 37,1 % eine progressive Festsetzung für Gemeinden, die eine über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl aufwiesen, zugrunde. Durch den Progressionsanteil und die sich damit für sie ergebende Höhe der Kreisumlage sah die Klägerin ihren finanziellen Handlungsspielraum bedroht. Ferner rügte sie einen Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Durch die progressive Festsetzung falle sie in ihrer Finanzkraft weit hinter den Durchschnitt der übrigen Gemeinden zurück.

Zudem wandte sie gegen die Rechtmäßigkeit der Kreisumlage ein, dass der Beklagte über die Kreisumlage zum Teil Angelegenheiten finanziere, die ihrer Natur nach in den Aufgabenbereich der Gemeinden fielen, wie bspw. die „Wirtschaftsförderung Flugplatz Bitburg“ und die „Tourismusförderung“, wie Lehrpark Teufelsschlucht, Schuldendiensthilfe Gaytal-Park und Umlagen an Zweckverbände.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an, sondern sahen die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems einschließlich des Progressionsanteils als rechtlich unbedenklich an. Der Kreis dürfe jährlich eine Kreisumlage erheben, soweit die ansonsten von ihm zu erhebenden Entgelte und Steuern nicht ausreichten, den Finanzbedarf der ihm obliegenden Angelegenheiten zu decken. Zu diesen Angelegenheiten zählten alle diejenigen öffentlichen Aufgaben, die auf das Kreisgebiet bezogen und „überörtlich“ seien. Hiergegen habe der Landkreis nicht verstoßen. Auch bei den von der Klägerin als kreisfremde Angelegenheiten monierten Aufgaben „Wirtschaftsförderung Flugplatz Bitburg“ und „Tourismusförderung“ handele es sich eindeutig um solche mit überörtlichem Bezug.

Eine Aushöhlung der Finanzkraft der Klägerin sei ebenfalls nicht feststellbar, da dieser nach Abzug aller Umlagen noch Erträge verblieben und sie es zudem bisher unterlassen habe, ihre Einnahmemöglichkeiten durch Anhebung der Hebesätze auf das rechtlich Erlaubte, auszuschöpfen. Schließlich sei auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ausreichend beachtet. Die progressive Festlegung führe nicht zu einem Rangplatztausch der Gemeinden sondern sei für sich genommen rechnerisch verteilungsneutral.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 – 1 K 100/10.TR –

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