Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung gegen Krankenhausarzt in Cochem erhoben

Cochem / Koblenz. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen 41jährigen Arzt aus Cochem Anklage vor dem Amtsgericht -Schöffengericht- Cochem wegen Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung erhoben. Dem Angeschuldigten, der in der Zeit vom 03.11.2008 bis zur Kündigung am 25.02.2009 als Assistenzarzt am Marienkrankenhaus in Cochem angestellt war, wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, im Zeitraum vom 06.01.2009 bis zum 21.02.2009 insgesamt vier Patienten nicht behandelt zu haben.

Im Zeitraum behandelte er eine 51jährige Patientin, die einen Schlaganfall erlitten hatte, lediglich auf die Symptome von Migräne, obwohl er Anzeichen für schlafanfalltypische Hirnblutungen erkannt hatte. Außerdem verweigerte er einer 61jährigen Patienten, die am Noro-Virus erkrankt war, die Aufnahme im Cochemer Krankenhaus unter dem Hinweis darauf, dass das Krankenhaus derzeit keimfrei sei. Die Eltern eines 17 Monate alten Kindes, dass unter 39 Grad Fieber litt, verwies er ohne Untersuchung des Kindes an ein anderes Krankenhaus und erklärte, er könne das Kind nicht untersuchen, da es im Marienkrankenhaus keine Kanülen für Kinder gebe. Darüber hinaus verweigerte er die Aufnahme einer 80-jährigen Patientin im Krankenhaus in Cochem, ohne sie untersucht zu haben.

Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte bestreitet die Taten. In zwei Fällen hat er sich dahingehend eingelassen, er habe die Geschädigten jeweils ausreichend behandelt. In einem Fall hat er geäußert, die Patientin kenne er nicht, sie müsse ihn mit einem anderen Arzt des Krankenhauses verwechseln und im letzten Fall verweist er darauf, dass die Fehler nicht ihm, sondern einer Notärztin zuzurechnen sei, die die Patienten entgegen seinen Willen zum Marienkrankenhaus brachte.  

Im Falle einer Verurteilung wegen Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung sieht das Strafgesetzbuch für jeden Fall Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Welche Strafe im vorliegenden Fall in Betracht kommen kann, kann erst nach der Durchführung der Hauptverhandlung beurteilt werden.

Ein Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.

Leitender Oberstaatsanwalt
Dr. Horst Hund

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