Bundesgerichtshof bestätigt „Kap-Hag50“ Urteil

Urteil gegen die Sparkasse Witten wegen verschwiegener Provisionszahlungen im Rahmen der Beratung beim Vertrieb von Anteilen am mittlerweile insolventen KapHag Renditefonds 50 „Friedrichstrasse“ Checkpoint Charlie KG nunmehr rechtskräftig; das Verschweigen von erhaltenen Provisionen durch Banken und Sparkassen ist seit 1990 schuldhaft und verpflichtet zum Schadensersatz.

Nach dem Verlust einer Beteiligung am mittlerweile insolventen Immobilienfonds KapHag Renditefonds 50 wurde nun das vor dem Oberlandesgericht Hamm (1-31 U 31/09) erstrittene Urteil vom Bundesgerichtshof mit Zurückweisungsbeschluss vom 29.06.20 10 bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Der Antrag auf Zulassung der Revision der in zweiter Instanz zum Schadenersatz verurteilten Sparkasse Witten wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Die Sparkasse Witten wurde nun auch rechtskräftig zum Schadenersatz in Hohe von 208.609,64 € wegen Falschberatung verurteilt. Die Sparkasse hatte einem Wittener Anleger 1997 und 1998 zur Investition in den geschlossenen Immobilienfonds KapHag Renditefonds 50 „Checkpoint Charlie“ geraten, aber verschwiegen, dass sie durch an sie geleistete Provisionszahlungen, sogenannte Kick-Backs, von der Anlageempfehlung selbst stark profitierte und sich daher in einem Interessenkonflikt befand.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem durch die Rechtsanwaltskanzlei haas und partner, Bochum vertretenen Anleger mit Urteil vom 23.09.2009 (Aktenzeichen: 1-31 U31/09) vollständig Recht und verurteilte das Kreditinstitut wegen fehlerhafter Beratung u.a. zu Schadenersatz in Hohe von 208.609,64 € und zur Erstattung von Darlehenszinsen.

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse nunmehr mit Beschluss vom 29.06.2010 zurück (Aktenzeichen: XI ZR 308/09), das Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat durch die Begründung des Beschlusses die Rechte von Bankkunden weiter gestärkt. Der 11. Senat entschied, dass sich Banken jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht darauf berufen können, sie hatten nicht gewusst, dass sie über Interessenkollisionen (hier Vereinnahmung von Rückvergütungen) aufklaren müssen.

„Hat die Bank insbesondere Provisionen von dritter Seite – auch nur der Hohe nach – nicht offengelegt, steht dem Anleger somit wohl regelmasig ein Schadenersatzanspruch zu“ erläutert Rechtsanwältin Vanessa Erdbrügge von Haas und Partner, „diese Aufklärungspflichtverletzung kann nunmehr auch für Zeitraume in den 90er-Jahren gerügt werden, da sich die Bank nicht auf fehlendes Verschulden berufen kann“. An dem insolventen Immobilienfonds KapHag 50 Renditefonds („Checkpoint Charlie“) haben sich mehr als 1.500 Anleger in ganz Deutschland beteiligt und ihre Einlagen, die teilweise sogar kreditfinanziert wurden, verloren.

Diese können nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes und dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm nun alle auf eine Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Schaden hoffen. Anleger, die sich auf eine fehlende Aufklarung über Rückvergütungen berufen wollen, sollten rechtlichen Beistand für eine Prüfung des konkreten Einzelfalles suchen und ihre Anspruche zeitnah und damit verjährungshemmend geltend machen.

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