Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen von ärztlichen Behandlungen bei Auslandsreisen

Wittlich. In den Sommermonaten verbringen viele ihren Urlaub und ihre Ferien im Ausland. Wer auf ärztlich verordnete Medikamente angewiesen ist, die Betäubungsmittel enthalten, muss besondere Bedingungen beachten, wenn er mit diesen Medikamenten verreist. Die Einreise mit Betäubungsmitteln und der Besitz von Betäubungsmitteln ist in vielen Ländern strafbar, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Mittel aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Auf Reisen in Schengen-Staaten können ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden. Zu diesen Staaten zählen Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Lichtensein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Hierbei muss jedoch eine vom behandelnden Arzt ausgestellte und von der Kreisverwaltung beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden. Für Reisen mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Nicht-Schengen-Staaten gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen. Die nationalen Bestimmungen der Ziel- oder Transitländer sind daher dringend zu beachten, um Probleme auf der Reise zu vermeiden. Patienten, die mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln behandelt werden, sollten sich daher vor Reisebeginn ausführlich über die Rechtslage in den jeweiligen Ländern erkundigen. Auskunft über die nationalen Bestimmungen zum Mitführen von Medikamenten und Betäubungsmitteln können die jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Reiseländer in der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Die Kontaktdaten der ausländischen Vertretungen können beispielsweise über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.

Sofern bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden, sollte immer nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) verfahren werden. Demnach sollten Reisende eine vom behandelnden Arzt ausgestellte mehrsprachige Bescheinigung mit genauen Angaben zur Medikation mitführen, die ebenfalls vor Reiseantritt von der zuständigen Behörde zu beglaubigen ist. International ist die Form dieser Bescheinigungen nicht vorgegeben; empfohlen wird jedoch den Mustervordruck der Bundesopiumstelle zu nutzen. Im Landkreis Bernkastel-Wittlich erfolgt die Beglaubigung ärztlicher Bescheinigungen für Reisen mit Betäubungsmitteln durch den Fachbereich Gesundheit der Kreisverwaltung.

Die Bescheinigungen sind vorher vom verordnenden Arzt auszufüllen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die ausgefüllten ärztlichen Bescheinigungen werden unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses beglaubigt. Die Beglaubigung ist mit 9 Euro gebührenpflichtig. Weitere Informationen und Vordrucke erhalten Interessierte bei Stefan Schmitt vom Fachbereich Gesundheit, Tel.: 06571/14-2463, E-Mail: Stefan.Schmitt@Bernkastel-Wittlich.de oder im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de/btm-reisen.html.

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