Messerstecher aus Morbach kommt in die Psychiatrie

Wittlich / Trier. Der 53-jährige Mann aus Morbach soll seit 20 Jahren unter Wahnvorstellungen gelitten habe. Deshalb wurde er auch in der Offenen Psychiatrie im Wittlicher Karnkenhaus behandelt. Dort war es im Januar diesen Jahres zu einer gefährlichen Attacke gekommen: Der Morbacher hatte zunächst einem schlafenden Mitpatienten eine Glasflasche auf dem Kopf zerschlagen.

Eine heraneilende Mitpatientin, die helfend eingreifen wollte, hatte er ebenfalls attackiert: Sie brach bewusstlos zusammen, nachdem er ihr mit dem abgebrochenen Flaschenhals auf den Hinterkopf geschlagen hatte. Danach griff er vor der Station auch den diensthabenden Arzt an. Mit dem Flaschenhals hatte der Mann in seinem Wahn auf dessen Hals eingestochen und damit, so die Staatsanwaltschaft, „den Tod des Arztes billigend in Kauf genommen haben“.

Da dem Beschuldigten Schuldunfähigkeit unterstellt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Es handelte sich damit um ein sogenanntes Sicherungsverfahren, eine besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung. Es ist dann vorgesehen, wenn das Strafverfahren gegen einen Täter wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann.

Hintergrund:

Das Sicherungsverfahren ist von vornherein auf nichts weiter aus als auf die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gerichtet (insbesondere bedeutet das die Unterbringung in einer psychiatrischen oder einer Entziehungsanstalt) und bezweckt die Sicherung der Bürger vor weiterhin gefährlichen Straftätern.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Paragraph 63 Strafgesetzbuch ist grundsätzlich unbefristet, wird aber jährlich durch die Strafvollstreckungskammer überprüft. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen. Die Überprüfung erfolgt alle sechs Monate durch die Strafvollstreckungskammer.  
 

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