Illegale Müllentsorgung geht auf Kosten der Allgemeinheit

„Das ist doch eine große Sauerei!“ So denken viele Menschen beim Anblick dieses Fotos. Leider bei weitem nicht alle. Denn es gibt auch einige Personen, die ihre Abfälle offensichtlich ohne jegliche Skrupel illegal auf Kosten der Allgemeinheit entsorgen.

Neben dem Ablagern auf fremden Grundstücken ist die Abfallentsorgung über öffentliche Mülltonnen in unseren Städten und Gemeinden und auch auf Straßenparkplätzen sehr beliebt.

Zu Hause spart man die Kosten für die zusätzliche Leerung der Mülltonne. Stattdessen bringt man die Abfälle in einer Nacht- und Nebelaktion schnell mal weg. Kaum wurden die Abfallbehälter auf Parkplätzen geleert, sind sie schon wieder voll gestopft mit Abfällen der Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises, blaue Säcke stehen daneben.

„Dies stellt eine illegale Abfallentsorgung dar. Denn Sinn und Zweck der öffentlichen Abfallbehälter ist es, die Abfälle aufzunehmen, die jeweils vor Ort anfallen. Abfallbehälter auf Parkplätzen dienen der Entsorgung des Mülls, der unterwegs bei der Rast auf Reisen anfällt. In die gemeindlichen Abfallcontainer auf Friedhöfen gehören lediglich die Friedhofsabfälle.

Abfälle, die zu Hause anfallen, sind der Abfallentsorgung des Landkreises je nach Abfallart im Rahmen der Restmüllsammlung über die grauen Mülltonnen, die Sperrmüllsammlung etc. zu überlassen“, erklärt Ute Braun, Fachbereichsleiterin bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich.

Wird die Person, die ihre Abfälle illegal in öffentlichen Mülltonnen oder auf öffentlichen Grundstücken entsorgt hat, nicht festgestellt, so sind die Entsorgungskosten für diese Abfälle aus dem Abfallgebührenaufkommen des Landkreises zu finanzieren.

Anzeigen über illegale Ablagerungen nimmt die Untere Abfallbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571/14-2414 und 14-2381 entgegen.
Damit die Person dingfest gemacht werden kann, sind Beweismittel, die auf die Abfallherkunft schließen lassen, oder die Nennung von Zeugen wichtig. Verursacher illegaler Ablagerungen müssen nicht nur die Entsorgungskosten tragen. Illegale Ablagerungen stellen zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro erhoben werden kann. Gravierende Fälle werden als Straftatbestand geahndet.

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