BGH weist Revision von 70-jährigem Baumarkt-Dieb zurück

Trier/Bernkastel-Kues. Einem 70-jährigen Angeklagten aus dem Raum Bernkastel-Kues wird von der Anklageschrift ein räuberischer Diebstahl vorgeworfen. Er soll am 29.08.2014 in einem Baumarkt in Bernkastel-Kues mehrere Gegenstände (Warenwert insgesamt: ungefähr 50 Euro) eingesteckt und den Verkaufsraum ohne diese zu bezahlen verlassen haben. Eine Zeugin soll den Diebstahl beobachtet und den Angeklagten aufgefordert haben, stehen zu bleiben, woraufhin dieser weitergegangen sein soll.

Beim Versuch, den Angeklagten festzuhalten, soll der Angeklagte die Zeugin derart geschubst haben, dass diese Hämatome an der Brust erlitten haben soll. Mit Urteil vom 22.06.2015 hatte die
1. Große Strafkammer am Landegericht Trier den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 70-jährige Baumarkt-Dieb ging in Berufung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.10.2015 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22.06.2015 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

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