Auch bei Schwarzarbeit: Haushalts- und Gartenhilfen müssen unfallversichert sein

Hohe Dunkelziffer beim Frühjahrsputz

Wer in seinem privaten Haushalt oder für die Gartenarbeit eine Hilfe beschäftigt, muss sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Die Versicherungspflicht besteht selbst dann, wenn eine Hilfe nur einmalig und für kurze Zeit eingesetzt wird, etwa für den anstehenden Frühjahrsputz oder die Bepflanzung und Herrichtung des Gartens nach dem Winter.

Gesetzliche Unfallsicherung ist Pflicht

Oft ist es die Hilfe selbst, die eine Legalisierung ihrer Tätigkeit nicht wünscht, weil sie das Finanzamt oder die Kürzung von Lohnersatzleistungen fürchtet. „Lassen Sie sich darauf nicht ein“, rät Sabine Baulig von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Arbeitgebern.

„Denn jeder private ‚Chef‘, der seine Hilfe nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung anmeldet, muss mit einem Bußgeld rechnen“, informiert die Expertin der Unfallkasse weiter.

Minijobzentrale oder Unfallkasse?

Verdient die Hilfe weniger als 400 Euro pro Monat („geringfügig Beschäftigte“), muss sie bei der Minijobzentrale angemeldet werden (www.minijob-zentrale.de). Für Hilfen, die mehr als 400 Euro verdienen, etwa durch mehrere Jobs, ist die regional zuständige Unfallkasse der richtige Ansprechpartner (Infos unter www.dguv.de).

Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz melden ihre Haushaltshilfe bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (www.ukrlp.de) an.

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