BGH lehnt Revision eines verurteilten Trierer Kleingärtner ab

Trier. Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier hatte Ende 2014 den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagten hatte gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 04.11.2014 Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Der BGH hat die Revision verworfen. Das Urteil ist rechtkräftig.
Der in Trier lebende 61-jährige Angeklagte soll am 07.03.2014 seinen Grundstücksnachbarn in einer Kleingartenanlage in Trier durch mehrere laufende Rasenmäher so gestört haben, dass dieser sich mit einem Kantholz bewaffnet zu dem Kleingarten des Angeklagten begeben und mindestens einen Rasenmäher mit dem Kantholz beschädigt haben soll. Der Angeklagte soll daraufhin aus seiner Gartenlaube ein Kleinkalibergewehr entnommen und dem Grundstücksnachbarn in die rechte Brustseite geschossen haben. An den Folgen des Schusses soll der Grundstücksnachbar verstorben sein. Der Angeklagte befindet sich seit dem 08.03.2014 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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