Neue Anforderungen an Grünschnittverwertung

Mit der im Mai 2012 in Kraft getretenen geänderten Bioabfallverordnung des Bundes haben sich die Anforderungen an die Verwertung von Grüngutabfällen verschärft. Danach dürfen Grünabfälle nur dann auf landwirtschaftlichen Flächen verwertet werden, wenn sie hygienisiert, also vorbehandelt wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie kompostiert oder einer Vergärung zugeführt wurden. Zu diesen Abfällen zählen insbesondere Rasenschnitt, Gartenabfälle und krautiges Material. Um nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten und die Betreiber von Grünabfallsammelstellen nicht durch zu enge Auslegung der Vorschriften zu benachteiligen, wurden zunächst einheitliche Vollzugshinweise von Bund und Ländern erarbeitet.

Daher wurden von der Struktur- und Genehmigungsdirektion die im April 2012 von mehreren Kreisverwaltungen pauschal gestellten Anträge zur Befreiung von der Pflicht zur Hygienisierung von Grünabfällen bisher nicht beschieden. Diese Verfahrensweise entspricht derjenigen auch in anderen Bundesländern und war innerhalb der Fachressorts und unter den Vollzugsbehörden abgestimmt. Ein Nachteil ist den Landkreisen dadurch nicht entstanden. Inzwischen hat das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung die Vollzugshinweise offiziell eingeführt und damit zur Handlungsgrundlage der Vollzugsbehörden gemacht.

Die scharfen Anforderungen der Bioabfallverordnung gelten demnach für holziges Material, also Baum- und Strauchschnitt, in der Regel nicht. Da holziger Bioabfall nur geringe Pflanzennährstoffe enthält, kann er zur Bodenverbesserung oder als Erosionsschutz benutzt werden. Daraus folgt, dass für die Sammelplätze, auf denen entweder Baum- und Strauchschnitt ausschließlich oder separat von Rasenschnitt und krautigem Grünabfall gesammelt wird, eine Freistellung von der Behandlungspflicht nicht erforderlich ist und eine landwirtschaftliche Nutzung zur Bodenverbesserung weiterhin möglich ist.

Bei Rasenschnitt und krautigem Material kann jedoch allgemein nicht von einer seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit bei öffentlich zugänglichen Sammelplätzen ausgegangen werden. Daher kann eine Freistellung von der Pflicht zur Hygienisierung nach Bioabfallverordnung nicht in Aussicht gestellt werden. Es ist beabsichtigt, in Kürze mit einem Rundschreiben die Landkreise im Bereich der SGD Nord über die notwendige Ausgestaltung von Kompost- und Sammelplätzen zu informieren.

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