Haus & Grund auch hier vor Ort aktiv: Am 1. Mai tritt die neue Energieeinsparverordnung in Kraft

Wertvoller „Last-Minute“-Tipp für private Immobilieneigentümer und Vermieter

Besonders beim leidigen Thema Energieausweis enthält die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) deutliche Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung. Denn künftig müssen die Ausweise um so genannte Effizienzklassen erweitert werden. „Die Regelung betrifft allerdings nur neue Ausweise für Wohngebäude, die nach Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgestellt werden“, erklärt RA Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Das heißt: Besitzt der Eigentümer eines Wohngebäudes, das er verkaufen oder vermieten möchte, bereits einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht – also noch ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse –, kann er diesen nach wie vor verwenden.

Die neue Verordnung enthält noch weitere Änderungen: „Bisher mussten Eigentümer die Energieausweise lediglich dem Mieter oder Käufer ,zugänglich’ machen“, erläutert der Haus & Grund Experte. „Mit der EnEV 2014 wird nun exakt festgelegt, dass der Energieausweis schon zum Besichtigungstermin für das Kauf- bzw. Mietobjekt vorlegt werden muss.“ Dem Mieter bzw. Käufer muss außerdem später eine Kopie bzw. das Original ausgehändigt werden. Neu ist auch: Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten will, muss künftig die energetischen Kennwerte aus dem neuen (!) Energieausweis in der Immobilienanzeige mit angeben. Die Neuregelung enthält aber keine Pflicht, eigens für die Anzeige einen neuen Energieausweis ausstellen zu lassen. Soll heißen: Wer ab Mai Wohnungsanzeigen aufgeben möchte, muss sich keinen neuen Energieausweis ausstellen lassen, nur um in der Anzeige die Energieeffizienzklasse nennen zu können.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein gültiger (alter) Energieausweis vorliegt. Hier bleibt es bei der 10-jährigen Gültigkeitsdauer von Energieausweisen. Verfügt der Eigentümer also noch über einen Energieausweis aus der Zeit vor Inkrafttreten der EnEV 2014, muss er die Energieeffizienzklasse nicht in seiner Immobilienanzeige angeben. Daher noch ein Tipp von Verbandsdirektor Schönfeld: „Sollten Sie als Vermieter bzw. Verkäufer noch keinen gültigen Energieausweis besitzen, können Sie bis Ende April noch einen Ausweis nach altem Recht erhalten und diesen zehn Jahre lang verwenden. So lange können Sie auf eine Angabe von Energieeffizienzklassen verzichten, was besonders bei älteren Bestandsimmobilien von Interesse ist.“ Weitere Infos zum Thema EnEV gibt es auch auf der Internetseite des Landesverbands Haus & Grund Rheinland-Pfalz unter www.hausundgrund-rlp.de → Top-Themen → Serie zur EnEV 2014. Fragen rund um das Thema Energieausweis beantwortet auch der örtliche Haus & Grund Verein.

Kontakt:
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bernkastel/Zell e.V.
Auf der Schifferei 39
54470 Bernkastel-Kues
Tel.:      0 65 31 / 97 06 854
info@hausundgrund-bernkastel.de
www.hausundgrund-bernkastel.de

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