Asylsuchende, die allein in einer Sammelunterkunft leben, bekommen seit einigen Jahren weniger Geld. Begründet wird das mit möglichen Einsparungen: Die Bewohner könnten zum Beispiel gemeinsam einkaufen und kochen. Unrealistisch, sagt jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Karlsruhe (dpa) – Alleinstehenden Asylsuchenden dürfen nicht länger die Sozialleistungen pauschal um zehn Prozent gekürzt werden, weil sie in einem Flüchtlingsheim leben. Es sei nicht erkennbar, dass dort tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mit. Die zum 1. September 2019 eingeführte «Sonderbedarfsstufe» verstoße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. (Az. 1 BvL 3/21)
Die damalige Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD war der Ansicht, dass in den Sammelunterkünften ein Zusammenwirtschaften «erwartet werden» könne. Einspareffekte bestünden zum Beispiel beim Essen, «indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werden», wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Deshalb wurde der Satz gekürzt – entsprechend dem für Menschen, die verheiratet sind oder mit einem Partner zusammenleben. Weiterlesen