Wittlich. Die Anträge (Teil 1) auf Rebrodungen für eine Förderung von Rebpflanzungen im Jahr 2021 können bis zum 2. Juni 2020 gestellt werden. Eine weitere Antragsfrist im Herbst ist voraussichtlich im Zeitraum vom 1. bis 30. September vorgesehen.
Die Antragsteller müssen alle Flächen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren beantragen, wenn diese im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Die Rodungsbescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden und müssen erneut beantragt werden. Es sind auch unbestockte Flächen (Brachflächen) zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung (vor dem 31. 12. 2015 entstanden) beziehungsweise Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden. Weiterlesen