Staatsanwaltschaft Trier stellt Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten ein

Die Staatsanwaltschaft Trier hat das Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Prüm, der bei einem Einsatz am 21.06.2018 von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht und einen 45 Jahre alten Mann verletzt hatte, gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beamte handelte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bei der Schussabgabe in Notwehr. Die Staatsanwaltschaft Trier geht auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kriminaldirektion Trier durchgeführten Ermittlungen von folgendem Geschehensablauf aus:

Am Vormittag des 21.06.2018 wurde eine Streifenwagenbesatzung der Polizeiinspektion Prüm aufgrund eines telefonischen Hinweises zu dem Parkplatz eines Supermarktes in der Bahnhofstraße in unmittelbarer Nähe des Prümtal-Radweges gerufen. Dort sollte sich nach Auskunft des Hinweisgebers eine verdächtige Person aufhalten, die einige Tage zuvor einen Ladendiebstahl in dem Supermarkt begangen habe.

Als die beiden Beamten vor Ort erschienen waren und den Mann angesprochen hatten, um dessen Personalien festzustellen, ging dieser unvermittelt mit einem Holzpfahl, den er mit sich führte – einem ca. 120 cm langen und ca. 10 cm starken Zaunpfahl -, auf die Beamten zu und schlug zunächst mit großer Wucht in Richtung eines der Beamten. Dieser wich zurück und konnte dem Schlag weitgehend aus-weichen, so dass er nur leicht an seiner Ausrüstung getroffen wurde. Sofort an-schließend ging der Mann auf den zweiten Beamten los und schlug mit dem Pfahl auf diesen ein. Der Beamte, der ebenfalls zurückwich, konnte einen ersten, gegen seinen Kopf geführten Schlag mit den Unterarmen ablenken, so dass er lediglich im Bereich des Nackens getroffen wurde. Hierbei zog er sich Prellungen und Schürfwunden im Bereich des Unterarms und des Nackens sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule zu.

Obwohl der Beamte androhte, erforderlichenfalls von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, holte der Mann erneut zu einem Schlag in Richtung des Kopfes des Beamten aus. Daraufhin gab dieser einen Schuss aus seiner Dienstwaffe auf die Beine des Mannes ab, um den Angriff zu beenden. Durch den Schuss wurde der Mann im Bereich des Oberschenkels getroffen. Er wurde anschließend in ein Krankenhaus gebracht; dort wurde ihm das Projektil operativ entfernt. Lebensgefahr bestand nicht. Er konnte am Folgetag aus der Klinik entlassen werden. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt. Sie erfolgte ausschließlich, um den gefährlichen, gegen den Kopf des Beamten gerichteten Angriff zu beenden. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel hierzu stand dem Beamten aufgrund der Dynamik des Geschehens und der Schnelligkeit des Angriffs in der konkreten Situation nicht zur Verfügung.

Das gegen den 45-Jährigen aufgrund des Angriffs mit dem Holzpfahl wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitete Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Da es aus Sicht der Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, ist ein psychiatrischer Sachverständiger mit der Erstattung eines Gut-achtens zur Frage der Schuldfähigkeit beauftragt worden.

Ein nachvollziehbares Motiv für das Verhalten des Mannes ist bislang nicht erkenn-bar. Er hat sich eingelassen, aus Angst vor einem Angriff der Beamten gehandelt zu haben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beamten hierzu Anlass gegeben hätte, haben sich im Rahmen der Ermittlungen jedoch nicht ergeben.

Rechtliche Hinweise:

Eine gefährliche Körperverletzung begeht u.a., wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt. Gemäß § 32 Strafgesetzbuch handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um ei-nen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(Fritzen ) Leitender Oberstaatsanwalt

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