Nürburgring: Millionenklage gegen Kafitz

Koblenz. Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz verhandelt am 11.01.2011, 11:00 Uhr, Saal 131, über die Klage des ehemaligen Geschäftsführers Dr. Walter Kafitz gegen die Nürburgring GmbH (3 HK O 175/09).

Zwischen den Parteien wurde im Jahre 1994 ein Vertrag zur Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten geschlossen. Anfang Dezember 2009 erfolgte die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der beklagten Nürburgring GmbH. Zugleich wurde der Anstellungsvertrag, der grundsätzlich eine Laufzeit bis 31.03.2014 vorsieht, durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2009 und 22.12.2009 außerordentlich gekündigt.

Mit der Klage begehrt Kafitz als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten die auf den Zeitraum vom 12.12.2009 bis 31.01.2010 entfallende Vergütung. Ausgehend von einem monatlichen Gehalt von 18.750 € errechne sich ein Forderungsbetrag von 30.846,77 €. Ferner soll festgestellt werden, dass das Anstellungsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 10.12.2009 und 22.12.2009 nicht beendet worden sei, sondern darüber hinaus bis zum 31.03.2014, ungekündigt fortbestehe. Zur Begründung führt er aus, das mit der Beklagten geschlossene Anstellungsverhältnis bestehe fort und sei mangels wichtigen Grundes nicht wirksam außerordentlich gekündigt worden. Zudem sei die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden.

Die Beklagten sind der Auffassung, das Anstellungsverhältnis sei wirksam gekündigt worden, da der Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft schwerwiegende und wiederholte Kompetenzüberschreitungen begangen und zudem seine Sorgfaltspflichten in Angelegenheiten der Beklagten verletzt habe. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten worden, da das bei einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft in Auftrag gegebene Gutachten zur Prüfung der Geschäftsführung bei den getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Erlebnisregion Nürburgring“, aus dem sich die angeführten Kündigungsgründe ergeben, den Gesellschaftsorganen erst Anfang Dezember 2009 bekannt geworden sei.

Der Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen hat das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.

Neben dem Verfahren 3 HK O 175/09 ist zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit vor der 3. Kammer für Handelssachen anhängig. In diesem begehrt die Nürburgring GmbH von ihrem ehemaligen Geschäftsführer Kafitz Schadensersatz in Höhe von rund 8,3 Mio. Euro (3 HK O 219/10). Die Klage wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 27.12.2010 zugestellt. Zur Klagebegründung hat Kafitz noch nicht Stellung genommen.

Zum rechtlichen Hintergrund:

§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

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