Auch Camping- und Wohnmobilstellplätze sind hiervon betroffen.
Seit dem 08. März 2021 ist die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in Kraft. Das öffentliche Leben bleibt weiterhin zu einem Großteil heruntergefahren.
So bleiben nach § 8 Abs. 1 auch die Einrichtungen des Beherbungsgewerbes weiterhin geschlossen. Hierzu zählen auch Campingplätze, Reisemobil- und Wohnmobilstellplätze. Diese können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
Den Betreibern von Ferienwohnungen oder ähnlichen Einrichtungen wird empfohlen, sich bei Vermietung zu nicht touristischen Zwecken entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
Dauercamping ist derzeit untersagt. Dennoch dürfen sich Dauercamper – die ihre Parzelle als offiziellen Zweitsitz angemeldet haben – ausnahmsweise dort aufhalten. So ist beispielsweise ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes durch einzelne Personen möglich, um zwingend notwendige Arbeiten zu verrichten.
Wer als Vermieter oder Betreiber Übernachtungen zu touristischen Zwecken zulässt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro geahndet.
Alle Information zu den aktuellen Regelungen finden Sie auf der Internetseite www.corona.rlp.de.