Hotellerie, Beherbergungsbetriebe weiterhin geschlossen!

Auch Camping- und Wohnmobilstellplätze sind hiervon betroffen.

Seit dem 08. März 2021 ist die 17. Corona-Be­kämpfungsverordnung (CoBeLVO) in Kraft. Das öffentliche Leben bleibt weiterhin zu einem Großteil heruntergefahren.

So bleiben nach § 8 Abs. 1 auch die Einrichtungen des Beherbungsgewerbes weiter­hin geschlossen. Hierzu zählen auch Camping­plätze, Reisemobil- und Wohnmobilstellplätze. Diese können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reise­verkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutz­maßnahmen öffnen.

Den Betreibern von Ferienwohnungen oder ähnli­chen Einrichtungen wird empfohlen, sich bei Vermietung zu nicht touristischen Zwecken entsprechende Nachweise vorlegen zu las­sen.

Dauercamping ist derzeit untersagt. Dennoch dürfen sich Dauercamper – die ihre Parzelle als offiziellen Zweitsitz angemeldet haben – ausnahmsweise dort aufhalten. So ist beispielsweise ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes durch einzelne Per­sonen möglich, um zwingend notwendige Arbeiten zu verrichten.

Wer als Vermieter oder Betreiber Übernachtungen zu touristischen Zwecken zulässt, handelt ord­nungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro geahn­det.

Alle Information zu den aktuellen Regelungen finden Sie auf der Internetseite www.corona.rlp.de.

 

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