Pflegeversicherung: Der Gang zum Geldautomaten gehört zur Betreuung

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Der Gang zum Geldautomaten gehört zur Betreuung. Foto: News-Reporter.NET

Eine Frau erledigte für ihre pflegebedürftige Schwiegermutter die Einkäufe und musste zu diesem Zweck regelmäßig Geld von einem Geldautomaten abheben. Als sie auf dem Weg dorthin stürzte und sich dabei schwer verletzte, wollte sie die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Doch diese weigerte sich, da der Gang zum Geldautomaten zu den nicht versicherten Vorbereitungshandlungen einer Pflege gehöre.

Das Bayerische Landessozialgericht sprach der Frau jedoch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu, da das Abheben des Geldes unmittelbar vor dem geplanten Einkauf geschehen sollte. Somit sei durch die Geldbeschaffung eine nur unerhebliche Abweichung vom ohnehin versicherten Weg zum Einkaufen verbunden gewesen. (Bayerisches LSG, L 2 U 516/11) Wolfgang Büser/News-Reporter.NET

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