Kommunale Zwangsfusion der VG Kröv-Bausendorf verfassungsgemäß

(Karikatur Ritter)
(Karikatur Ritter)

Das Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach ist verfassungsgemäß. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz, der den hiergegen eingereichten Normenkontroll-antrag der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf (VGH N 36/14) ablehnte.

Es ist nach dem im Juni dieses Jahres ergangenen Urteil betreffend die Verbandsgemeinden Maikammer und Irrel eine weitere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, welche die vom Landtag Rheinland-Pfalz im Dezember 2013 beschlossenen kommunalen Gebietsänderungen betreffen.

Die Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf wurde im Rahmen der kommunalen Gebietsreform durch Gesetz zum 1. Juli 2014 mit der Verbandgemeine Traben-Trarbach zur neuen Verbandsgemeinde  Traben-Trarbach fusioniert. Das Ziel und die Grundsätze der Reform hatte der Gesetzgeber zuvor in einem separaten Gesetz, dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (im Folgenden: Grundsätzegesetz) festgelegt. Gegen den Zusammenschluß wandte sich die VG Kröv-Bausendorf mit einem kommunalen Normenkontrollantrag an den Verfassungsgerichtshof und machte geltend, in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu sein.

Der Antrag blieb erfolglos

  1. Soweit allein die VG Kröv-Bausendorf an ihren Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsätzegesetzes festhielt, bestätigte der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung (VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 – VGH N 18/14), der zufolge das Grundsätzegesetz mit seinem Leitbild und seinen Leitlinien keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
  2. Die jeweiligen Fusionsgesetze verletzte die Antragstellerin ebenfalls nicht in ihrer in der Verfassung für Rheinland-Pfalz verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die seitens der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf als unzureichend gerügte Anhörung genüge jedenfalls unter Einbeziehung der ergänzenden Anhörung vor dem Innenausschuss des Landtages am 19. November 2013 den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dementsprechend könne offen bleiben, ob die zuvor für die schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Innenministerium gewährte Frist bis zum 27. August 2013 angesichts der plötzlichen Erkrankung des Bürgermeisters der Antragstellerin am 9. August 2013 und der dadurch erforderlich gewordenen Vertretung durch den Ersten Beigeordneten bei isolierter Betrachtung mit der Verfassung in Einklang stehe.

Auch die in dem Verfahren – in unterschiedlichem Maße – gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor.
Überdies habe der Gesetzgeber in dem Verfahren in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Gebietsänderungsbedarf der Antragstellerin unter Ablehnung eines zu deren Gunsten greifenden Ausnahmetatbestandes angenommen und am Leitbild und den Leitlinien des Grundsätzegesetzes orientiert eine Fusionspartnerin ausgewählt.

Der begrenzte Aussagegehalt der Feststellung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit nach den Kriterien des Gutachtens führe, bezogen auf das Verfahren der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf dazu, dass ein eigener Gebietsänderungsbedarf der Fusionspartnerin nicht deshalb in Zweifel gezogen werde, weil ihr mit Blick auf die fiskalischen Grundvoraussetzungen im Gutachten eine dauerhafte Leistungsfähigkeit bestätigt worden sei. Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sei es, wenn der Gesetzgeber der VG den entgegenstehenden Bürgerwillen, der für die Ermittlung von Gemeinwohlgründen ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten darstelle, in die Abwägung einbeziehe, jedoch anderen Belangen im Ergebnis den Vorrang einräume. Verstöße gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien nicht gegeben.

Urteil vom 26. Oktober 2015, Aktenzeichen: VGH N 36/14.

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