Umweltministerium informiert über Verbote der Einfuhr tierischer Lebensmittel im Reiseverkehr

Über Lebensmittel können Tierseuchen von einem Land in ein anderes verschleppt werden. Deshalb hat die EU-Kommission strenge Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln im Reiseverkehr erlassen. Wie das rheinland-pfälzische Umweltministerium mitteilt, ist die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft wie Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Milch und Milchprodukten aus Nicht-EU-Ländern im Reisegepäck grundsätzlich verboten. Voraussetzung für die Einfuhr dieser Lebensmittel nach Deutschland ist eine Veterinärkontrolle sowie die Vorlage der erforderlichen Dokumente an einer Grenzkontrollstelle.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

– Einfuhren aus den Drittländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz sind von diesem Verbot ganz ausgenommen.

– Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse von den Färöern, aus Grönland oder aus Island dürfen bis zu einer Gesamtmenge von zehn Kilogramm pro Person mitgebracht werden.

– Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialheimtierfutter von den Färöern, aus Grönland oder aus Island bis zu einer Gesamtmenge von zehn Kilogramm pro Person, aus anderen Drittländern bis zu einer Gesamtmenge von zwei Kilogramm pro Person, in ungeöffneten Fertigpackungen, in geöffneter Packung in direktem Gebrauch und in Verpackungen ohne Kühlpflicht vor dem Öffnen

– Fisch und Fischerzeugnisse für den persönlichen Verbrauch dürfen bis zu einer Gesamtmenge von maximal 20 Kilogramm oder einem einzelnen Fisch, der schwerer sein darf, eingeführt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Drittländer Färöer und Island.

– Sonstige tierische Erzeugnisse, etwa Honig, dürfen mitgebracht werden von den Färöern, aus Grönland oder aus Island bis zu einer Gesamtmenge von zehn Kilogramm pro Person, aus anderen Drittländern bis zu einer Gesamtmenge von zwei Kilogramm pro Person.

Generell von den Beschränkungen ausgenommen sind:
Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind, für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, mit Fisch gefüllte Oliven, Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind, für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, sämtliche anderen tierische Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.

Das Umweltministerium weist darauf hin, dass illegal eingeführte tierische Lebensmittel beschlagnahmt und kostenpflichtig beseitigt werden.

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