Was Patienten jetzt über Zu- und Aufzahlungen wissen müssen

Neue Festbeträge ab 1. Juli bringen Veränderungen in die Apotheken

Wenn mit dem 1. Juli 2014 neue sogenannte Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel wirksam werden, spüren das auch viele Patienten deutlich. Auf zahlreiche Arzneimittel werden sie in der Apotheke gegebenenfalls jetzt wieder Zu- oder Aufzahlungen leisten müssen. Hintergrund ist die Absenkung der Festbeträge. Damit sinkt die Obergrenze des Betrages, den die Krankenkassen für Arzneimittel erstatten. „Die Zu- und Aufzahlungen für die Patienten führen verständlicherweise zu Diskussionen bei der Arzneimittelabgabe. Darum ist es uns als Apothekerverband wichtig, vorab schon über die Veränderungen zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die zusätzlich anfallenden Beträge nicht in den Apotheken bleiben, sondern in vollem Umfang an die Krankenkassen weitergereicht werden“, so Theo Hasse, 1. Vorsitzender des Apothekerverbandes Rheinland-Pfalz e. V. – LAV.

Was ist die Aufzahlung?
In der Regel bewirkt die Absenkung der Festbeträge, dass die Arzneimittelhersteller ihren Preis auf oder unter diese neuen Festbetragsgrenzen verringern. Zum 1. Juli 2014 werden viele Festbeträge gesenkt, doch nicht alle Hersteller ziehen mit Preissenkungen nach. Die Differenz zwischen dem, was die Krankenkasse erstattet und dem tatsächlichen Arzneimittelpreis müssen alle gesetzlich Versicherten als Aufzahlung entrichten. Dies gilt auch für von der Rezeptgebühr befreite Versicherte und Kinder.

Warum wieder zuzahlen?
Bei etlichen Medikamenten, die bislang zuzahlungsfrei waren, können ab dem 1. Juli auch wieder Zuzahlungen anfallen. „Auch das hängt mit dem Festbetragssystem zusammen“, erläutert LAV-Chef Theo Hasse.
„Arzneimittel, deren Preis nicht nur den Festbetrag einhält, sondern um 30 Prozent darunter liegt, sind zuzahlungsfrei. Dies ist aber bei immer weniger Arzneimitteln der Fall. Während am 1. Juni 2014 noch mehr als jede siebte Packung mit Festbetrag von der Zuzahlung befreit war, ist es ab Juli 2014 nicht einmal jede zehnte Packung.“

Die verpflichtend einzuhaltenden Rabattverträge der Krankenkassen können verhindern, dass die Apotheke ein entsprechend wirkstoffgleiches, zuzahlungsbefreites Medikament abgegeben darf. Hasse weiter: „Der Apotheker erkennt anhand der in seiner Apotheken-EDV hinterlegten Information, ob ein Präparat von der Zuzahlung befreit ist oder ob Mehrkosten anfallen. Der Apotheker hat jedoch keinen Einfluss auf diese Mechanik. Ebenso wenig profitiert der Apotheker von den Zu- oder Aufzahlungen der Patienten.“

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