„Wenn die Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschebeauftragten fragt…“

Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weist als Koordinierungsstelle der Geldwäscheprävention aus aktuellem Anlass erneut darauf hin, dass Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, bis 31. Mai 2013 den zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen den für ihr Unternehmen bestellten Geld-wäschebeauftragten zu benennen haben. Zu diesem Zweck hatten die zuständigen Kommunen in Rheinland-Pfalz im Oktober 2012 durch Allgemeinverfügung die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten angeordnet.

Grund hierfür war, dass der Missbrauch von Güterhändlern zu Zwecken der Geldwäsche eine erhebliche Bedrohung für die Integrität und Reputation des Wirtschaftsstandortes Deutschland und seiner Unternehmen darstellt. Dabei ist vielen Güterhändlern möglicherweise gar nicht bewusst, dass sie schnell und unbemerkt zu Opfern von Geldwäsche werden können und deshalb eine bevorzugte Adresse sind. Denn hoch-wertige Güter wie Autos, Yachten oder Flugzeuge, aber auch Schmuck, Designeruhren, Edelmetalle oder –steine, Antiquitäten oder Kunstgegenstände lassen sich nach dem Kauf schnell und in der Regel ohne größere Verluste weiterverkaufen. Und damit ist Geld, das aus Straftaten stammt oder der Terrorismusfinanzierung dienen soll, gewaschen.

„Wer der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen noch nicht nachgekommen ist, sollte dies umgehend tun, da ansonsten ein Zwangsgeld von 5.000 Euro verhängt werden kann“, betonte die zuständige ADD-Juristin Anja Gilweit. Kontrolliert werden die Unternehmenspflichten nach dem Geldwäschegesetz in Rhein-land-Pfalz bereits seit Mitte letzten Jahres. Nach Abschluss der fast zweijährigen Informationsphase der verpflichteten Unternehmen wird die Kontrolldichte nunmehr verschärft.

Hintergrund:

Der Geldwäschebeauftragte ist im Unternehmen für die Umsetzung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz verantwortlich und soll zudem als Kontaktperson zu den Aufsichts- und Ermittlungsbehörden fungieren. Insbesondere Unternehmen, die mit Edelmetallen (beispielsweise Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunst und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten und Luftfahrzeugen handeln, müssen einen solchen Beauftragten bestellen, sofern mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt werden und mindestens einmal im Jahr Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen wird.

Erforderlich ist die Mitteilung der beruflichen Kontaktdaten, insbesondere Name, Vor-name, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, unter denen der Geldwäschebeauftragte während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Nähere Informationen, insbesondere dazu, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erforderlich wird, können bei der zuständigen Kreis- und Stadtverwaltung angefordert werden oder sind auf der Homepage der ADD – www.add.rlp.de – zugänglich

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