Neuer Rundfunkbeitrag verfassungsmäßig

Ministerpräsidentin Malu Dreyer; Foto: rlp-Archiv
Ministerpräsidentin Malu Dreyer; Foto: rlp-Archiv

Ich bin froh über die klare Entscheidung, mit der erstmals höchstrichterlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags bestätigt wurde“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz.

„Das Gericht hat für Rechtssicherheit gesorgt und deutlich gemacht, dass es sich bei dem neuen Rundfunkbeitrag nicht um eine verkappte Steuer handelt, für die die Länder keine Gesetzgebungszuständigkeit hätten. Vielmehr sei der Rundfunkbeitrag als Vorzugslast ausgestaltet und auch insoweit gerechtfertigt, als er den so genannten nicht privaten Bereich erfasse. Denn auch die Wirtschaft und die öffentliche Hand profitieren von der Möglichkeit, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen“, so Malu Dreyer.

Als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden hat der Gerichtshof auch die neuen Anknüpfungspunkte für den Rundfunkbeitrag eingestuft. Während im privaten Bereich auf die Wohnung abgestellt wird, ist im nicht privaten Bereich die Anzahl der Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge maßgeblich. „Ansatzpunkt sind also Orte, an denen typischerweise von einer Rundfunknutzung auszugehen ist. Auf das konkrete Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten kommt es nicht mehr an“, so die Ministerpräsidentin, die auch Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder ist.

„Auch für Wirtschaft und öffentliche Hand ist damit ein einfaches und gerechtes Modell vorgesehen, das aufgrund der von Anfang an engen Einbindung der Datenschutzbeauftragten auch datenschutzrechtlichen Belangen vollauf Rechnung trägt.  Indem der Beitrag pro Betriebsstätte, gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter, erhoben wird, ist das System ausgesprochen mittelstandsfreundlich. Denn für kleine und mittlere Betriebsstätten mit bis zu acht Mitarbeitern gilt ein ermäßigter Beitragssatz von einem Drittel“, so Malu Dreyer. Sie betonte: „90 Prozent aller Betriebsstätten fallen in die untersten beiden Beitragsstufen, weil ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte berücksichtigt werden, nicht aber die Auszubildenden. Das heißt, dass die meisten Unternehmen pro Betriebsstätte nur ein Drittel oder einen Beitrag zahlt. Für nahezu alle Filialbetriebe kann außerdem die Ein-Drittel-Privilegierung in Anspruch genommen werden. Außerdem führt die Beitragsfreiheit des ersten Kraftfahrzeuges an Betriebsstätten zu einer weiteren Entlastung vor allem von Kleinbetrieben, Filialunternehmen und Nebenerwerbsselbständigen.“

Schon bei der Unterzeichnung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde in einer Protokollerklärung eine umfassende Evaluierung des Beitragsmodells zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten vereinbart. „Klar ist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs jedoch auch: Im Grundsatz haben die Länder mit dem neuen Rundfunkbeitrag eine zukunftsfähige und rechtlich solide Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die nicht mehr an Geräte anknüpft und damit der Konvergenz der Medien Rechnung trägt, auf den Weg gebracht“, so die Ministerpräsidentin.

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