Letzter Aufruf: Kreise, Städte und Gemeinden fordern vom Land dringend Nachbesserung der Finanzausstattung

Rheinland-Pfalz. Die Vorsitzenden der drei kommunalen Spitzenverbände, Landrat Hans Jörg Duppré (Landkreistag), Oberbürgermeister Michael Kissel (Städtetag) und Bürgermeister Ralph Spiegler (Gemeinde- und Städtebund), haben das Land aufgefordert, die Reform der Kommunalfinanzen in Rheinland-Pfalz deutlich und nachhaltig nachzubessern. Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) mit Urteil vom 14.02.2012 das Land verpflichtet, die kommunale Finanzausstattung bis spätestens 01.01.2014 spürbar und effektiv zu verbessern. Hierzu sollen den Kommunen zusätzliche Landesmittel zufließen.

Für die Ermittlung der Höhe sei maßgeblich der über Jahre erfolgte überdurchschnittliche Anstieg der kommunalen Lasten im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe. Der Entwurf des Landeshaushaltes 2014/2015 sieht – so die Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände – lediglich eine Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) um 50 Mio. € vor, die aber zu einem Großteil durch anderweitige Mittelkürzungen und Inanspruchnahmen des KFA zur Finanzierung von Landesaufgaben wieder aufgezehrt würden. Darüber hinaus entsprächen die zusätzlichen Landesmittel nur gut 2 % der ungedeckten Soziallasten. Damit bleibe das System der Kommunalfinanzierung in Rheinland-Pfalz – wie vom VGH bereits für den Zeitraum ab 2007 rechtskräftig festgestellt – auch künftig mit der Verfassung unvereinbar.

Duppré, Kissel und Spiegler: „Der Landesgesetzgeber hat mit dem in Kürze zur Verabschiedung anstehenden Doppelhaushalt noch die Möglichkeit, die notwendige deutliche Entlastung der Kommunen zum 01.01.2014 herbeizuführen, indem es seine unmittelbare Beteiligung an den Soziallasten aufstockt, anstatt weiter zurückzufahren. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass der VGH sehr kurzfristig mit der Frage befasst wird, inwieweit das Haushaltsgebahren des Landes den von ihm gesetzten Maßstäben gerecht wird. Der VGH hat sich dies seinerzeit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorbehalten.“

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