Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Kultur- und Tourismusförderabgaben

Trier. Ein Beherbergungsbetrieb, der gegen die Heranziehung zu Kultur- und Tourismusförderabgaben keinen Widerspruch eingelegt hat, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Abgaben gegen die Stadt Trier. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 15. August 2013 entschieden. Die Klägerin hatte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe der beklagten Stadt für unwirksam erklärt hatte, erfolglos die Rückzahlung der von ihr geleisteten Abgaben gefordert.

Nach Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Da die Beklagte eine Rückzahlung nur an die Betriebe vorgenommen habe, die zuvor gegen die erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt hätten, sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, da die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Ebenso liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte nach Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bescheide mehr erlassen habe. Letztlich sei die Klägerin auch nicht aufgrund eines Verhaltens der Beklagten davon abgehalten worden, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen.

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