Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts zum 01.07.2013

Mit der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts werden die bisher in der Beschäftigungsverfahrensverordnung enthaltenen Regelungen in die neue Beschäftigungsverordnung überführt. Damit sollen einerseits die Zielgruppen der Zuwanderungspolitik klarer herausgestellt werden und andererseits wird den Bedürfnissen zuwanderungsinteressierter ausländischer Fachkräfte nach wenigen und verständlichen Regelungen Rechnung getragen.

Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

– Für Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben, wird ein neuer Zulassungstatbestand eingeführt (§ 6 Abs. 2 BeschV). Voraussetzung ist, dass der ausländische Ausbildungsabschluss mit einer deutschen mindestens zweijährigen Berufsausbildung gleichwertig ist.

– Allen Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach dem Abschnitt 5 des AufenthG (§§ 22 – 26 AufenthG) besitzen, kann die uneingeschränkte Erlaubnis zur Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, sofern sie nicht ohnehin bereits aufgrund des AufenthG freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben (§ 31 BeschV).

– Zur Klarstellung wurde ergänzend aufgenommen, dass geduldeten Ausländern die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nur versagt werden darf, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben herbeigeführt haben (§ 33 Abs. 2 BeschV).

Weitere, tiefergehende Informationen können dem Merkblatt 7 der Agentur für Arbeit entnommen werden (https://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdf)

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