Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes / Berichterstattung SWR

Zur aktuellen Berichterstattung des SWR über ein angebliches „Gegengutachten“ des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags zu beihilferechtlichen Fragen im Kontext des Nürburgrings erklärt der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion, Hans-Josef Bracht:

„Die Behauptung der Landesregierung, der Wissenschaftliche Dienst des Landtages habe ein „Gegengutachten“ abgefasst, das die Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Dr. Antweiler zu beihilferechtlichen Fragen im Kontext des Nürburgrings widerlege, ist unzutreffend. Dies schon deshalb, weil sich der Wissenschaftliche Dienst des Landtages in seiner Expertise gar nicht mit den hier in Rede stehenden beihilferechtlichen Fragestellungen befasst.

Herrn Landtagspräsident Mertes fordere ich auf, richtigzustellen, dass es sich nicht um ein „Gegengutachten“ handelt. Denn geklärt werden sollte in seinem Auftrag lediglich die Frage einer möglichen Strafbarkeit des künftigen Verhaltens von Abgeordneten bei der Bewilligung von weiteren Haushaltsmitteln im Zusammenhang mit der Insolvenz der Nürburgring GmbH. Dass hier der in der Verfassung verankerte Grundsatz der Indemnität gilt, ist selbstverständlich.

Die Indemnität schützt den Abgeordneten nicht um seiner Person Willen, sondern räumt ihm zum Schutz der freien Rede und der freien Willensäußerung rechtliche Verantwortungsfreiheit ein. In dieser Hinsicht bleibt der Abgeordnete seinem Gewissen unterworfen. Sie schließt alleine die Strafverfolgung aus, nicht aber das Vorliegen eines Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit einer Handlung und individueller Schuld.

Eine solche Strafbarkeit des Verhaltens von Landtagsabgeordneten wird in dem Gutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Antweiler aber auch gar nicht behauptet. Er spricht vielmehr allgemein von „Personen, die an dieser Vermögensverfügung mitwirken“, für die „eine Strafbarkeit wegen Untreue zu Lasten des Vermögens des Landes Rheinland-Pfalz oder wegen Beihilfe“ in Betracht kommen könne.

Dies könnte beispielsweise auf diejenigen zutreffen, die mit der Umsetzung eines Landtagsbeschlusses befasst sind und für die der Grundsatz der Indemnität nicht gilt. Denn die Indemnität gilt nur für die Abgeordneten selbst, nicht aber für Mitglieder und Mitarbeiter der Landesregierung. Daher ist auch eine Strafverfolgung des früheren Finanzministers Prof. Deubel möglich.“

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen