Was steht eigentlich beim Zahnarzt auf dem Praxisschild?

zahnarzt_46_14_1Manchmal ist die Suche nach einem passenden Zahnarzt ein schwieriges und auch verwirrendes Unterfangen. Wonach sich richten? Was sind die Kriterien? Wo schaut man nach – Telefonbuch, Internet, Praxisschild? Früher war es einfach – da durften auf dem Praxisschild eines Arztes / Zahnarztes lediglich Name, evtl. Doktortitel und Facharztbezeichnung aufgeführt werden. Heute stehen Patienten etwas ratlos vor manchen Praxisschildern oder fragen sich, was die vielfältigen Bezeichnungen in Praxisanzeigen, im Internet, auf Briefbögen oder in der Öffentlichkeit zu bedeuten haben. Seit den grundlegenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 23.07.2001 ist höchstrichterlich erlaubt, dass Ärzte und Zahnärzte auch mit berufsbezogenen Qualifikationen werben dürfen. Formal zuständig für Fragen der Berufsausübung sind die Kammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Sie werden tätig, wenn grobe Verstöße oder Falschbehauptungen bekannt werden.

Im Laufe der Zeit hat sich aus dem BVG-Urteil zunehmend ein Marketinginstrument für Praxen entwickelt, das bei vielen Patienten eher zur Verwirrung, denn zur Entscheidungshilfe führt. Auch in Zeitungen finden sich immer wieder groß aufgemachte bunt bebilderte „Berichte“, häufig von den Praxisinhabern bezahlt, in denen deren fachliche Fähigkeiten oder die moderne Praxisausstattung, besondere „Zertifikate“, oder außergewöhnliche Behandlungen etc. wortreich gepriesen werden. Oft ist aber unklar, welche und ob sich überhaupt eine Qualifikation oder Kompetenz hinter diesem Marketing verbirgt!

Die „IchZeitung“ will deshalb etwas Licht ins Dunkel bringen und klären, was es mit einigen Begriffen auf sich hat und welche Qualifikation sie beschreiben.

„Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“
Eindeutig und bundesweit geklärt sind lediglich die beiden Weiterbildungsgebiete, die mit der Fachzahnarztqualifikation enden. Das sind in Rheinland-Pfalz der „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ und der „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“. Für beides ist eine vierjährige Weiterbildung nach dem Studium vorgeschrieben. Sie endet mit einer Prüfung und berechtigt zur Führung der Fachzahnarztbezeichnung. Auch die Bezeichnung „Kieferorthopäde“ ist dann zulässig.

Irreführende Bezeichnung
Leider ist sehr leicht eine Verwechslung oder Irreführung möglich, wenn beispielsweise der Begriff „Kieferorthopädie“ auf dem Schild steht. Dabei handelt es sich nicht um eine Fachpraxis – es ist lediglich ein Hinweis, dass in der betreffenden Praxis solche Behandlungen durchgeführt werden. Das gilt auch für alle anderen zahlreichen Ankündigungen auf Schildern oder in Anzeigen, wie z.B. Implantologie, Parodontologie, Ästhetische Zahnheilkunde und viele andere. Ein fachlicher Qualitätsnachweis muss in diesen Fällen nicht erbracht werden!

Beliebter Marketingbegriff: Implantologe
Ein besonders beliebter Marketingbegriff ist „Implantologe“. Er suggeriert eine Weiterbildung wie z. B. Urologe oder Dermatologe. Es gibt aber keine Fachausbildung, die diesem Begriff Bedeutung verleiht. Er ist nicht geschützt und kann beliebig verwendet werden. Eine fachliche Kompetenz muss damit nicht verbunden sein.

„Tätigkeitsschwerpunkt“
Der Begriff „Tätigkeitsschwerpunkt“ weist darauf hin, dass in der betreffenden Praxis schwerpunktmäßig in dem betreffenden Gebiet gearbeitet wird. In Rheinland-Pfalz ist im Gegensatz zu anderen Bundesländern von der Landeszahnärztekammer dazu ein moderates Regelwerk erlassen worden, das auf den freiwilligen Angaben des Zahnarztes beruht. Weil es aber private Fachgesellschaften gibt, die Kriterien zu eigenen Tätigkeitsschwerpunkten haben, ist eine Einschätzung oft schwierig.

„Master of Science“ (M.sc.)
Der „Master of Science“ (M.sc.) ist normalerweise ein komplettes Studium, das den Bachelor voraussetzt. So wird es nach den ECTS-Kriterien von Bologna auch in den meisten Universitäten angeboten (z.B. Wirtschaftswissenschaften etc.) In der Zahnmedizin ist es möglich, nach dem Studium einen Masterstudiengang in bestimmten Fachgebieten zu ergänzen. Er wird fast ausschließlich von privaten Hochschulen und Instituten angeboten und kostet Studiengebühren. Die i. d. R. rein theoretischen Lerninhalte finden am Ende in einer Prüfung und einer Masterarbeit ihren Abschluss. Dann darf der
Titel „M.sc.“ geführt werden.

„Dr. med. dent.“
Auch der Doktortitel führt immer wieder zur Verwirrung. Falls ein Zahnarzt nach seinem Studium eine Doktorarbeit geschrieben und die mündliche Prüfung bestanden hat, wird er zum „Dr. med. dent.“ promoviert. Der „Dr.med.“ ist den Ärzten vorbehalten. Die Abkürzung „Dres.“ (doctores) ist die Zusammenfassung mehrerer Personen, die alle promoviert sind.

„Drs“ ist kein Doktortitel!
„Drs.“ (= doctorandus) dagegen ist kein Doktortitel, sondern war ein in den Niederlanden gängiger Studienabschluss, der den Doktortitel nicht einschließt. In Österreich übrigens gibt es die Kuriosität, dass nach dortigem Recht bei einigen Studiengängen nach dem Examen, so auch in der Medizin/Zahnmedizin, der Doktortitel rechtmäßig geführt werden darf – ganz ohne Doktorarbeit und formeller Promotion.

Zahnarzt
Was ist nun mit den Praxen, die außer dem Namen nur noch die Berufsbezeichnung Zahnarzt oder Zahnärztin auf dem Praxisschild führen, sind die weniger qualifiziert? Nein – in aller Regel sind das Zahnmediziner, die solide ihre Patienten behandeln und nicht Marketing orientiert sind. Sicher ist das nicht das Schlechteste!

Ein Service der Bezirkszahnärztekammer Trier

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