Tief stehende Wintersonne: Scheiben und Visiere regelmäßig reinigen

Köln (ots). “Motorradfahrer schwer verletzt – Frontalzusammenstoß bei tief stehender Sonne”: So oder ähnlich steht es besonders im Winter in manchen Polizeiberichten. “Im Winter blenden die in flachem Winkel auftreffenden Strahlen der Sonne Verkehrsteilnehmer erheblich. Das Unfallrisiko wächst rapide”, sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte bei TÜV Rheinland. “Schlechte Sicht beeinträchtigt das Reaktionsvermögen.” Lässt sich die Fahrt wegen extrem widriger Sichtverhältnisse nicht sicher fortsetzen, möglichst sofort und vorsichtig rechts ranfahren und eine Pause einlegen. Das gilt vor allem, wenn man versehentlich direkt in die Sonne geschaut hat und für kurze Zeit nahezu blind ist. Die Augen brauchen ein paar Minuten, um sich zu regenerieren.

Sonnenbrille als Schutz

“Der beste Schutz gegen die Strahlung ist eine gute Sonnenbrille”, sagt der TÜV Rheinland-Fachmann. Sie sollte stets griffbereit im Fahrzeug liegen. Besonders wichtig: Generell bei schlechten Sichtverhältnissen ausreichend Sicherheitsabstand halten, Geschwindigkeit reduzieren und vorausschauend fahren. Wer bei 50 km/h nur für eine Sekunde geblendet ist, legt rund 14 Meter im Blindflug zurück.

Für den richtigen Durchblick sorgt eine saubere Windschutzscheibe. Entsprechende Wischwasserzusätze gibt es im Handel. Sie verhindern die Schlierenbildung. Verschlissene Wischerblätter unbedingt austauschen. Außerdem: die Scheibe regelmäßig von innen reinigen. Das gleiche gilt auch für Visiere von Motorradhelmen. Denn treffen Lichtstrahlen auf verschmutztes Glas oder Fettrückstände auf den Oberflächen, werden sie stärker gebrochen und erhöhen den Blendeffekt.

Häufig ist bei gleißendem Licht vor Ampeln nicht zu erkennen, ob sie grün oder rot aufleuchten. Da hilft nur, vorsichtig an die Kreuzung heranfahren und notfalls anhalten, um sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Denn wenn es kracht, hilft die Ausrede “Die Sonne hat mich geblendet, ich habe nichts gesehen” nicht. Im Gegenteil: Gerichte und Versicherungen werten in der Regel ein solches Fehlverhalten als grobe Fahrlässigkeit. Es droht der Verlust des Kaskoschutzes.

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