Deutscher Weinfonds: Abgaben sind verfassungsgemäß

Die Abgaben, die Winzer und Kellereien für den Deutschen Weinfonds zahlen müssen, sind verfassungsgemäß. Gleiches gilt für die Abgaben, die rheinland-pfälzische Winzer für die gebietliche Absatzförderung zahlen müssen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Die Klagen, mit denen sich mehrere rheinland-pfälzische Winzer und Kellereien gegen ihre Heranziehung gewandt hatten, blieben damit erfolglos.

Der Deutsche Weinfonds ist eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die den Absatz des deutschen Weins im In- und Ausland fördern soll. Der Fonds wird aus der strittigen Abgabe finanziert. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland-Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.

Die Kläger – drei Winzer und vier Kellereien – halten die Abgaben für verfassungswidrig. Sie berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat.

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Das BVerwG hat entschieden, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen. Die Abgabepflichtigen bildeten eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe stehe. Der Gesetzgeber habe ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt sei, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden könnten. Die Abgaben sind nach Ansicht des BVerwG auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.

Bundesverwaltungsgericht,
Urteile vom 24.11.2011
 

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