BGH-Beschluss: Trierer Kinderschänder-Prozess muss wegen Lappalie neu entschieden werden

Trier. Angeklagt ist ein 30-jähriger Mann aus dem Landkreis Trier-Saarburg. Dem Angeklagten wird nach der Anklageschrift folgendes zur Last gelegt: Er habe Anfang Juni 2013 ein im Jahre 2000 geborene Mädchen über eine Internetplattform kennengelernt und nachdem er mit ihr gechattet und mit ihr telefoniert habe, habe sich das Kind in ihn verliebt. Der Angeklagte habe K. in Ausführung eines zuvor mit K vereinbarten Plans an ihrer Wohnanschrift abgeholt und habe sie mit zu sich nach Hause genommen. Dort habe er mit ihr einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. In der Folgezeit sei es insgesamt noch weitere neun Mal zu einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen. In einem Fall sei von K. Oralverkehr durchgeführt worden.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte ist in dieser Sache seit dem 16.06.2013 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die 2. Große Strafkammer hatte den Angeklagten mit Urteil vom 06.12.2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zum Nachteil von K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Mit Beschluss vom 24.06.2014 hat der BGH auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Trier vom 06.12.2013 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die nunmehr bei der 2. Großen Jugendkammer durchgeführt wird. Der BGH hatte beanstandet, das der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin K. nach § 247 S. 1 StPO aus dem Gerichtssaal entfernt worden war.

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