Steuerfalle Praktikum – Vergütung kann derzeit noch Kindergeld gefährden

Mit der Zahlung von Kindergeld bzw. der Gewährung von Kinderfreibeträgen untermauert die Politik ihr erklärtes Ziel, Familien mit Kindern steuerlich zu entlasten. Mit der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, welche Variante für die Anspruchsberechtigten günstiger ist. Als Steuervergütung ist das Kindergeld eine staatliche Leistung, auf die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Das hört sich gut an, ist in der Praxis jedoch häufig kompliziert, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, zeigt (Az. III R 28/09 vom 9.6.2011). Hier ging es um die Anrechnung einer Praktikumsvergütung und anderer Einkünfte des Kindes, die nach Meinung des BFH der Anspruchsberechtigung entgegenstanden.

Welches Geld für welches Alter?
Ganz problemlos ist die Handhabung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Eltern einen Anspruch auf 184 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 215 Euro pro Monat. Für Familien mit geringem Einkommen kann es unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Ergänzungsleistung, den so genannten Kinderzuschlag geben, wobei der höchstmögliche Betrag 140 Euro pro Kind und Monat beträgt. Beantragt werden muss das Kindergeld in aller Regel von einer bezugsberechtigten Person bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. So kann beispielsweise auch  Kindergeld gewährt werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Monatsgehalt von nicht mehr als 400 Euro steht dem nicht entgegen.

Unter verschiedenen Voraussetzungen kann auch eine über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus gehende Gewährung des Kindergeldes in Betracht kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Auch eine zeitlich auf maximal vier Monate beschränkte Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und beispielsweise einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer wirkt sich neben weiteren Ausnahmeregelungen auf die Gewährung des Kindergeldes nicht nachteilig aus. 

Einkunfts- und Bezugsgrenzen
Ganz vereinfacht gesagt gilt, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld nur dann bezogen werden kann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 Euro im Kalenderjahr 2011 nicht überschreiten. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, eventuell auch für eine private Krankenversicherung sowie beispielsweise Ausgaben für Bücher oder andere Arbeitsmittel und für Studiengebühren sind von diesem Jahresgrenzbetrag abziehbar. Auch Mehraufwendungen für Miete oder Verpflegung können unter bestimmten Umständen einkommensmindernd geltend gemacht werden.

Praktikumsvergütung kann Anspruch gefährden
Wie das eingangs erwähnte Urteil zeigt, kann die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums schädlich sein für den Bezug von Kindergeld. Im Streitfall ging es darum, dass ein Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Hause der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland unterbrach und seine Wohnung am Studienort aufgab, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Durch die Aufgabe des Wohnsitzes am Studienort war es steuerlich nicht mehr möglich, Miet- oder Verpflegungsmehraufwand unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung der Auslandseinkünfte in Abzug zu bringen. Das führte letztlich zu einer Einkommenshöhe, die den Jahresgrenzbetrag für die Kindergeldberechtigung überstieg. Ge-mäß BFH scheiterte  auch der Abzug der fraglichen Kosten nach Reisekostengrundsätzen daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mit 7.680 Euro (im Streitjahr 2005) abgegolten.

Neuregelung in Aussicht
Gemäß dem vom Bundesrat im September 2011 beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz wird ab kommendem Jahr, also ab 1. Januar 2012, die aufwändige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge ganz entfallen. Das spart den Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung die Sammlung von Nachweisen und sie bekommen auch dann weiter volles Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient, egal wie viel.

Für den Laien ist es mitunter schwierig, steuerliche Handlungsalternativen zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Da bietet sich die Beratung von Profis an, die eine optimale Lösung für Eltern und Kinder finden helfen. Solche Steuerexperten sind u.a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de.
 

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen