Rauschgiftkommissariat warnt vor Kräutermischungen

Wittlich. Schon seit mehreren Jahren werden verschiedene Kräutermischungen über Online- oder Headshops zum Rauchen angeboten. Es handelt sich dabei um natürliche Pflanzenstoffe, die mit synthetisch hergestelltem Material durchsetzt werden. Ihre Popularität ist insbesondere durch die umfangreiche Medienberichterstattung seit etwa August 2008 deutlich gestiegen. Auch das Rauschgift „Spice“ stellt eine solche Kräutermischung dar.

Das Problem besteht für den Konsumenten darin, dass nicht erkennbar ist, mit welchen sogenannten synthetischen Cannabinoiden die Mischung versetzt ist und welche Wirkung es individuell entfaltet. Die auf die Kräuter aufgetragenen Substanzen haben nachweislich cannabisähnliche Wirkungsspektren. Sie sind jedoch gegenüber dem natürlichen Cannabisinhaltsstoff oft um ein Vielfaches höher. Die damit zusammenhängende hohe Wirksamkeit der zugesetzten Stoffe bedeutet eine erhebliche Gefahr von Überdosierungen beim Rauchen dieser Kräutermischungen. Weiterhin können sich beim Rauchen giftige, krebserregende oder krebsfördernde Zersetzungsprodukte bilden. Es besteht somit eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten.

Die Cannabinoide werden nach und nach in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Daher werden auch immer neue Mischungen hergestellt, deren Wirkung nicht vorhersehbar ist.

In der Vergangenheit kam es zu etlichen Vorfällen, bei denen Konsumenten nach dem Rauchen der Kräutermischungen im Krankenhaus notärztlich versorgt werden mussten. Bei den Patienten wurden Symptome wie starkes Zittern, Herzrasen, Kreislaufzusammenbruch, Orientierungslosigkeit bis hin zur vorübergehenden Bewusstlosigkeit festgestellt. Der letzte akute Fall ereignete sich am 07. April 2011 in Wittlich, bei dem ein 16-jähriger nach dem Rauchen Blut spuckte und im Krankenhaus Wittlich behandelt werden musste.

Aus diesem Grund muss eindringlich vor dem Konsum von Kräutermischungen gewarnt werden. Da sich in den Kräutermischungen Substanzen befinden können, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, muss der Besitzer mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Zudem sieht das Arzneimittelgesetz empfindliche Strafen für das Handeln mit diesen Stoffen vor.

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