Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land verfassungsgemäß

Koblenz/Wittlich. Das Landesgesetz über die Eingliederung der VG Manderscheid in die VG Wittlich-Land ist verfassungsgemäß. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz, der die hiergegen eingereichten Normenkontrollanträge der VG Wittlich-Land und der VG Manderscheid ablehnte. Es ist nach den im Juni und Oktober 2015 ergangenen Urteilen betreffend die Verbandsgemeinden Maikammer, Irrel, Wallhalben und Kröv-Bausendorf eine weitere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche die vom Landtag Rheinland-Pfalz im Dezember 2013 beschlossenen kommunalen Gebietsänderungen betrifft.

Die VG Manderscheid wurde im Rahmen der kommunalen Gebietsreform durch Gesetz zum 1. Juli 2014 in die VG Wittlich-Land eingegliedert. Das Ziel und die Grundsätze der Reform hatte der Gesetzgeber zuvor in einem separaten Gesetz, dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (im Folgenden: Grundsätzegesetz) festgelegt. Gegen den Zusammenschluss wandten sich sowohl die aufnehmende VG Wittlich-Land als auch die aufzunehmende Verbandsgemeinde Manderscheid mit einem kommunalen Normenkontrollantrag an den Verfassungsgerichtshof und machten geltend, in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu sein. Die Anträge blieben erfolglos.

Soweit allein die VG Manderscheid an ihren Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsätzegesetzes festhielt, bestätigte der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge das Grundsätzegesetz mit seinem Leitbild und seinen Leitlinien keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

Das Eingliederungsgesetz verletzte die Antragstellerinnen ebenfalls nicht in ihrer in der Verfassung für Rheinland-Pfalz verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Der Gesetzgeber habe den für seine Abwägung und Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Die in beiden Verfahren – in unterschiedlichem Maße – gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Gesetzgeber habe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Gebietsänderungsbedarf der VG Manderscheid unter Ablehnung eines zu deren Gunsten greifenden Ausnahmetatbestandes angenommen und am Leitbild und den Leitlinien des Grundsätzegesetzes orientiert die VG Wittlich-Land als Fusionspartnerin ausgewählt.

Die VG Wittlich-Land habe auch in den Neuordnungsvorgang einbezogen werden dürfen, obwohl sie nach dem Grundsätzegesetz leitliniengerecht sei und deshalb keinen eigenen Gebietsänderungsbedarf aufweise (sog. passive Fusionspflicht). Dem stehe weder die Landesverfassung noch das Grundsätzegesetz entgegen, wenn – nach der hier nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers – ohne die Einbeziehung keine sinnvolle Gebietsstruktur der neu zu bildenden oder umzubildenden Gebietskörperschaften erreicht werden könne. Verstöße gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien nicht gegeben, heißt es abschließend.

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