Am 1. März beginnt Schonzeit für Hecken und Bäume

Wenn der Frühling naht und die Temperaturen steigen, widmen sich die Grundstückseigentümer gerne der Hecken- und Gehölzpflege. Der Vogel- und Artenschutz setzt über das Bundesnaturschutzgesetz dazu allerdings einige Schranken. Vom 1. März bis 30. September eines Jahres ist es ausdrücklich untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Auch Bäume, die außerhalb des Waldes oder in gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sind von dieser Regelung betroffen. Solche Bäume dürfen in diesem Zeitraum nicht gefällt werden. Eine Ausnahme hiervon stellen aber Bäume dar, die aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Es wird aber darauf zu hingewiesen, dass die betroffenen Gebüsche und Hecken vor Beginn der Maßnahme auf Vogelnester zu untersuchen sind. Sollten noch Nester gefunden werden, so ist die Maßnahme um eine angemessene Zeit zu verschieben.

Nicht erlaubt ist jedoch die gänzliche Beseitigung oder ein so starker Rückschnitt, dass die dort Schutz suchenden Tiere keine Deckungsmöglichkeit mehr finden. Form- und Pflegeschnitte müssen daher so zurückhaltend vorgenommen werden, dass das Brutgeschäft der Vögel oder die Jungenaufzucht weder verhindert noch gestört wird. Damit soll vor allem den vielen Vogelarten, aber auch kleineren Säugetieren und Insekten der notwendige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsraum erhalten werden.

Über diese wichtige ökologische Funktion hinaus prägen und beleben Hecken und Gehölze das Landschafts- und auch das Orts- oder Stadtbild.  Auch in wirtschaftlicher Hinsicht können Hecken viele Vorteile bringen. Durch die Ansammlung verschiedener nützlicher Tierarten wirkt ein solches Gehölz auf das Umfeld im Sinne eines biologischen Schädlingsbekämpfers. Hecken setzen zudem die Kraft des Windes herab und beugen somit einer Erosion des Bodens vor; sie wirken regulierend auf den Wasserhaushalt und das Kleinklima. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Filterfunktion – Hecken „fangen“ Staub aus der Luft. Es sprechen also viele Gründe für den Erhalt und die Neuanlage vielfältig strukturierter Hecken.

Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass die Vorschrift nicht nur für Gehölze in der freien Landschaft gilt, sondern auch für Hecken im baulichen Innenbereich, also für Vorgärten, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und Kleingartenanlagen. Als Kulturfolger sind viele Tierarten den Menschen in die Dörfer und Städte gefolgt; ihr Überleben hängt hier davon ab, in den Hecken der Parkanlagen und Hausgärten mögliche Brut- und Zufluchtsstätten zu finden.
Infos: Walter Schlösser, Tel.: 06571 / 14 2480, E-Mail: Walter.Schloesser@Bernkastel-Wittlich.de.

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