„Opa“ aus Wittlich wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs vor Gericht

Wittlich/Trier. Am 25.01.2011 findet an der 1.Großen Strafkammer am Landgericht Trier der zweite Verhandlungstag wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern statt. Angeklagt ist ein 67-jähriger deutscher Staatsangehöriger aus Wittlich. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, zwischen 2003 und Ende Mai 2007 in insgesamt 5 Fällen sexuelle Handlungen an der im Dezember 1990 geborenen Enkeltochter einer Bekannten vorgenommen zu haben. Bei seinen Taten sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass das Tatopfer ihn als Lebensgefährten seiner Großmutter wahrnahm und dass deshalb ein Machtgefälle bestand. Erschwerend komme hinzu, dass das Tatopfer aufgrund körperlichen Beeinträchtigungen und einer Lernbehinderung die Vorfälle nicht zutreffend habe einordnen können und intellektuell, moralisch und emotional nicht in der Lage gewesen sei, eine selbstbestimmte Entscheidung über die Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlungen zu treffen. Diese Umstände seien dem Angeklagten auch bewusst gewesen und von ihm bei der Begehung der Taten ausgenutzt worden. Durch die Taten sei das Opfer bis heute in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt.

Das Verfahren ist ursprünglich vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts eröffnet und verhandelt worden. Mit Urteil vom 21.01.2010 hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten in allen Anklagepunkten für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23.06.2010 (Aktenzeichen 2 StR 212/10) das Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 21.01.2010 teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof sah es als möglich an, dass das Opfer zum Zeitpunkt einer der abgeurteilten Taten bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte und dass der Angeklagte deshalb in diesem Fall zu Unrecht verurteilt wurde.

Die 1. Große Strafkammer hat nunmehr in einem der ursprünglich angeklagten 5 Fälle erneut zu prüfen, wie alt das Opfer zum Zeitpunkt der darin zur Last gelegten Tat war und das Strafmaß gegebenenfalls an diesen Umstand anzupassen.

Hintergrund: Die 3. Große Strafkammer hatte in diesem Fall einen Verstoß des Angeklagten gegen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. § 182 Abs. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautete: „Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie erstens sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder zweitens diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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