Knöllchen am laufenden Band – wegen Sommerreifen?

Nicht nur im Nordosten der Republik hat der Winter – zumindest vorübergehend – Einzug auf den Straßen gehalten. Auch in Teilen Bayerns gibt es den ersten Schnee 2014. Weitere Wetterkapriolen sind für ganz Deutschland zu erwarten. Das bedeutet: Wer im Auto sitzt oder (trotz allem) Motorrad fährt, der muss mit der passenden Bereifung unterwegs sein, will er keinen Ärger bekommen. Denn es ist längst vorgeschrieben: Die „Ausrüstung ist den Witterungsverhältnissen anzupassen”. Wer da noch mit Sommerreifen unterwegs ist, könnte schlechte Karten haben.

Und das gleich in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind unfreiwillige Rutschpartien die Folge, nicht selten verbunden mit Zusammenstößen und Verletzungen. Zum anderen ist die Polizei – außer mit Erste-Hilfe-Maßnahmen – auch mit dem Schreiben von Verwarnungen, umgangssprachlich Knöllchen genannt, beschäftigt:

Mit 40 Euro sind diejenigen dran, die nur schlecht ausgerüstet unterwegs sind, also zum Beispiel keine Winterreifen aufgezogen haben. 80 Euro müssen Fahrzeugbesitzer blechen, die den Verkehr behindern”, also zum Beispiel auf ansteigenden Strecken nicht nur nicht in der Spur bleiben, sondern sich querstellen und damit Staus auslösen. Wird der Verkehr „gefährdet”, so kostet es 100 Euro. Kommt es zum Unfall sogar 120 Euro. Ein Punkt in Flensburgs Sünderkartei ist jeweils die zusätzliche Folge.

Foto: dpp-AutoReporter
Foto: dpp-AutoReporter

Zwar gibt es in Deutschland nach wie vor keine generelle Pflicht, Winterreifen aufzuziehen. Doch sind Winterreifen für diejenige Pflicht, die bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf der Fahrbahn” unterwegs sind. Wer hier nicht die richtigen Pneus aufgezogen hat (Automobilclubs empfehlen M+S-Reifen mit dem Schneeflocken-Symbol), der kann zur Kasse gebeten werden. Das bedeutet: Ohne einen entsprechenden „Straßenbelag” darf auch im Winter mit Sommerreifen gefahren werden, was besonders in schneearmen Regionen genutzt werden kann oder wenn vorübergehend auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden kann.

Übrigens gehört zur „passenden Ausrüstung” auch, so steht es ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung, dass die Scheibenwaschanlage mit einem Frostschutzmittel ausgestattet ist. Dies wurde – wie beim Hinweis auf die geeignete Bereifung – mit dem Beiwort „insbesondere” versehen. Daraus ist zu schließen, dass es auch noch andere Kriterien geben kann, die zu einer „geeigneten Ausrüstung” gehören können. Ob dies für längere ungeplante Aufenthalte auf einer Autobahn eine „Notverpflegung” sein kann oder ein voller Reservekanister, ist gerichtlich noch nicht entschieden…

Und es könnte auch darüber Streit geben, welche Profiltiefe ein Winterreifen mindestens haben muss, um als „geeignet” angesehen zu werden: Reichen die rechtlich zulässigen 1,6 Millimeter oder sollten es besser, wie es Reifenfachleute empfehlen, mindestens 4 Millimeter sein? Sie gehen damit lieber auf Nummer sicher. (dpp-AutoReporter)

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