Internetrecht: Google muss auch “vergessen” lernen

Der Europäische Gerichtshof hat dem Internet-Riesen Google Grenzen gesetzt. Der Suchmaschinenbetreiber wurde verurteilt, Links zu “unangenehmen Dingen” aus der Vergangenheit aus dem Netz verschwinden zu lassen. Dies dann, wenn sich Betroffene durch die nachzulesenden Informationen in ihrem Recht auf Privatsphäre und Datenschutz verletzt fühlen.

Die Entscheidung betrifft Webseiten, die bei der Suche nach einem Namen bei Google erscheinen, zum Beispiel Seiten, die von anderen Usern veröffentlicht wurden und “sensible persönliche Daten zu einer Person” enthalten. Der Datensammel-Gigant muss solche Eintragungen löschen, wenn seit der Veröffentlichung Jahre vergangen sind oder die Informationen “nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen” (was zum Beispiel bei einer veröffentlichten Zwangsversteigerung der Fall sein kann). (EuGH, C 131/12) Wolfgang Büser/dpp

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