Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

Der Beschluss des Trierer Stadtrates vom 22. September 2011, den Kreisvorsitzenden der NPD, der vom Landgericht Trier wegen Mittäterschaft an einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, aus dem Stadtrat auszuschließen, ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 08. Mai 2012 entschieden.

Der Stadtrat habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Ausschlussmöglichkeit des § 31 der Gemeindeordnung Gebrauch gemacht. Formfehler, wie vom Kläger schriftsätzlich und insbesondere in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, hafteten dem Beschluss des Stadtrates nicht an. Der Kläger habe auch die i.S.d. Vorschrift für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt, weil er Selbstjustiz geübt und das Feld des zulässigen politischen Meinungskampfes verlassen habe.

Die Vorschrift des § 31 der Gemeindeordnung sei schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da sie einen auf Gestaltung der kommunalen Selbstverwaltung gerichteten Charakter habe, falle sie in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes. Mangels strafrechtlichen Charakters der Vorschrift, verstoße sie nicht gegen das grundgesetzlich verankerte Verbot, dass niemand wegen derselben Straftat mehr als einmal bestraft werden darf. Wahlgrundsätze würden von § 31 der Gemeindeordnung ebenfalls nicht verletzt.

Zwar stelle der Ausschluss eines Ratsmitglieds einen Eingriff in die im Wahlakt zum Ausdruck gekommene Ausübung der Volkssouveränität dar. Dieser finde seine Rechtfertigung jedoch in der legitimen gesetzgeberischen Zielsetzung des Schutzes von Ansehen und Akzeptanz des Gemeinderates.

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