Inkrafttreten der 33. Corona-Bekämpfungs-verordnung (33. CoBeLVO) und neuer Absonderungsregelungen

Corona-Bekämpfungsverordnung:

Am Sonntag, 03.04.2022 tritt die 33. CoBeLVO in Kraft. Einschränkungen wie die 3G-Regelung und die Maskenpflicht in vielen öffentlich zugänglichen Bereichen werden nahezu vollständig aufgehoben. Die Maßnahmen werden durch den so genannten Basisschutz des Infektionsschutzgesetzes ersetzt.

In folgenden Bereichen gilt die Maskenpflicht weiterhin:

  1. Arztpraxen in Wartesituationen mit anderen Personen
  2. Krankenhäuser und vergleichbare Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Mitarbeiter und Besucher)
  3. Einrichtungen für ambulantes Operieren (Mitarbeiter und Besucher)
  4. Dialyseeinrichtungen (Mitarbeiter und Besucher)
  5. Tageskliniken (Mitarbeiter und Besucher)
  6. Rettungsdienste (Mitarbeiter und Besucher)
  7. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  8. Öffentlicher Personennahverkehr (Fahrgäste und Personal, soweit physischer Kontakt zu anderen Personen besteht)

Zudem wird die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen dringend empfohlen.

Die Testpflicht gilt für Besucher und das Personal nur noch in Krankenhäusern. Geimpfte und genesene asymptomatische Mitarbeiter sind hiervon ausgenommen.

Die Regelungen sind zunächst bis zum Ablauf des 01.05.2022 befristet. Sobald Änderungen in Kraft treten, erhalten Sie eine Information über die Änderungen rechtzeitig auf unserer Internetseite.

Absonderungsverordnung:

Am Samstag, 02.04.2022 treten darüber hinaus neue Absonderungsregelungen in Kraft.

Mit den neuen Regelungen wird eine Arbeitsquarantäne eingeführt. Hausstandsangehörige und enge Kontaktpersonen, die sich eigentlich in Absonderung begeben müssen, sowie positiv getestete Personen, die keine typischen Symptome einer Coronavirus Infektion aufweisen, dürfen durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen die Absonderung zur Arbeitsaufnahme unterbrechen.

Schutzmaßnahmen sind insbesondere eine FFP2-Maskenpflicht außerhalb des Absonderungsortes sowie die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen. Andere Personen im Arbeitsumfeld sind auf das Vorliegen der Infektion hinzuweisen. Ein Kontakt zu anderen positiv getesteten Kollegen ist uneingeschränkt möglich.

Auf dem Hinweg ist die Arbeitsstätte und auf dem Rückweg ist das Zuhause auf direktem Wege aufzusuchen. Der ÖPNV darf nicht genutzt werden.

Die Absonderungsverordnung ist bis zum 30.04.2022 befristet. Sobald Änderungen in Kraft treten, erhalten Sie eine Information über die Änderungen rechtzeitig auf unserer Internetseite.

 

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen