Hoch/Schweitzer/Stich: Konsequente Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht war wichtig und richtig

Zum 31. Dezember 2022 läuft das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht des Bundes aus. „Jeder Schritt, um vulnerable Gruppen in Rheinland-Pfalz vor Infektionen mit dem Corona-Virus noch besser zu schützen, war wichtig. Die Einführung und konsequente Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht war deshalb ein richtiger Schritt. Das gilt bis heute für den Bereich der medizinischen Einrichtungen und im Bereich der Pflege und Eingliederungshilfe. Gerade dort kommt es auf eine besondere Verantwortung und Fürsorge der Menschen an“, erklärten Gesundheitsminister Clemens Hoch und Sozialminister Alexander Schweitzer.

Mit rund 93 Prozent in der Eingliederungshilfe, 95 Prozent in der Pflege und rund 96 Prozent im medizinischen Bereich habe man in Rheinland-Pfalz eine sehr hohe Impfquote beim Personal erreicht. „Wir danken allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Bereitschaft, sich impfen zu lassen und damit die Gesundheit von anderen so gut wie möglich zu schützen. Die große Mehrheit unter den Beschäftigten war und ist sich ihrer Verantwortung bewusst. Dennoch war es wichtig, dort, wo Personen die einrichtungsbezogene Nachweispflicht nicht erfüllt haben, die Verantwortung zu übernehmen und die Impfpflicht geltend zu machen. Das nun auslaufende Gesetz war dafür ein wichtiges Instrument“, so Schweitzer und Hoch.

„Mit jeder Impfung, die durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht verabreicht wurde, haben wir Menschen vor allem vor schweren Verläufen nach einer Ansteckung schützen können. Die Schutzimpfungen haben nachweislich Menschenleben gerettet. Deshalb war und bleibt jede weitere Impfung wertvoll“, betonte Landesimpfkoordinator Daniel Stich.

Von dem Gesetz waren in Rheinland-Pfalz etwa 175.000 Menschen in Pflege- oder medizinischen Berufen betroffen. Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht liegt im Ermessen der Gesundheitsämter. Das Land hat bei der Umsetzung ein mehrstufiges Verfahren angewandt. Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber informiert und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten derjenigen Personen, die die Nachweispflicht nicht erfüllt haben, übermittelt. Diese Pflicht entfiel bei den Einrichtungen mit einer Impfquote von 100 Prozent. Die Gesundheitsämter hatten die Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, aufgefordert, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierfür wurde eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Ist in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht worden, wurde im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt. Daran anschließend erfolgte grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten. Bestanden Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, konnte das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnte.

Insgesamt wurden rund 180 Betretungsverbote ausgesprochen. Aktuell laufen noch 1.948 Bußgeldverfahren (Stand: 1. Dezember 2022).

 

 

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