21. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) gilt im Eifelkreis Bitburg-Prüm ab dem 21.05.2021

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm weist darauf hin, dass die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz ab dem morgigen Freitag, den 21.05.2021 Geltung erlangt.

Die bis vorerst 1. Juni geltenden Regelungen in Kurzform:

Kontaktbeschränkungen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Ebenfalls nicht mitgerechnet werden genesene und geimpfte (14 Tage nach der 2. Impfung) Personen.

Gastronomie
Gastronome dürfen ihre Außenbereiche für Gäste öffnen; es gelten allerdings insbesondere die Testpflicht, die Vorausbuchungspflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die gastronomischen Abhol-, Liefer- und Bringdienste und der Straßenverkauf sind nach vorheriger Bestellung nach wie vor erlaubt.

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag auch die Öffnung des Innenbereichs unter strengen Hygieneauflagen möglich. Hierbei ist zu beachten, dass – wie bei allen Regelungen, die weitere Öffnungsschritte an den Wert von 50 knüpfen – die durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen herangezogen werden (einsehbar unter: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4).

Hotellerie und Beherbergungsbetriebe
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes dürfen öffnen. Dabei gelten u.a. folgende Maßgaben:

  • Die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten dürfen nur von Personen bewohnt werden, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist (s.o. Kontaktbeschränkungen) – d.h. maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Nicht mitgerechnet werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen.
  • Die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten müssen über jeweils eigene sanitäre Einrichtungen verfügen.
  • Sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen.
  • Reisende dürfen nur auf dem eigenen Zimmer speisen (Zimmerservice); darüber hinaus gelten die Regelungen bzgl. der Gastronomie (s.o.).

Sport
Sport ist im Freien sowie in gedeckten Sportanlagen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, ist auch die Sportausübung mit maximal fünf Personen aus mehreren Haushalten im Freien erlaubt. Beim Sport gilt das Abstandsgebot, das zwischen den jeweiligen Hausständen 3 Meter betragen muss. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag die Sportausübung im Freien mit maximal zehn Personen nebst Trainerin oder Trainer zulässig. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.

Freizeit
Kletterparks sind unter Beachtung bestimmter Schutz- und Hygienemaßnahmen Freien geöffnet.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag Spielbanken und Spielhallen unter strengen Hygieneauflagen geöffnet.
Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten dürfen besucht werden. Dabei gilt aber u.a. eine Vorausbuchungspflicht.

Der Konsum von alkoholischen Getränken im Öffentlichen Raum ist wieder erlaubt (Ausnahme: Öffentliche Verkehrsmittel).

Kultur
Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Autokinos und Zirkusse sind im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern unter Wahrung strenger Hygieneauflagen geöffnet. Es gilt zudem die Testpflicht.

Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten sind für den Publikumsverkehr unter strikten Hygieneauflagen geöffnet.

Zurzeit hat der Eifelkreis Bitburg-Prüm bei der 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen noch nicht unterschritten mit der Folge, dass weitere Lockerungen aktuell nicht möglich sind.

Vollständig Geimpfte, die keine Symptome aufweisen und die letzte Impfung vor mehr als 14 Tagen erhalten haben, unterliegen nicht der Testpflicht.

Die Regelungen treten am 21.05.2021 um 0:00 Uhr in Kraft, gelten vorerst bis zum Ablauf des 1. Juni 2021 und stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben auf Bundes- oder Landesebene.

Der genaue Wortlaut der 21. CoBeLVO vom 21.05.2021 ist einsehbar unter: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/21._CoBeLVO.pdf

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