Der Heimvertrag

Viele Menschen sagen, dass für sie später ein Leben im Heim nicht in Betracht komme, doch oft mussten solche Planungen revidiert werden.
Dann ist folgendes gut zu wissen: Wodurch wird das Leben im Altenheim rechtlich geregelt?

Zunächst ist der Abschluss eines schriftlichen Heimvertrages zwischen dem Bewohner und dem Heimträger erforderlich. Grundlage für diesen Vertrag ist ein relativ neues Gesetz,das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), ein Bundesgesetz, welches zum 01.10.2009 in Kraft getreten ist. Die Vertragsparteien heißen dort Unternehmer und Verbraucher.

Der zukünftige Bewohner, der Verbraucher, kann sich vertreten lassen durch einen Bevollmächtigten oder den zuständigen Betreuer.
Das WBVG verlangt z. B. für den Heimvertrag, dass die Leistungen des Heimträgers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschrieben werden. Durch diese Bestimmung und andere Vorgaben wird die Übersichtlichkeit zwar erleichtert, dennoch ist der Umfang der Vertragsformulare nicht gering.

Oft meint man, alles werde schon seine Richtigkeit haben, liest den Vertragstext nicht richtig durch und unterzeichnet schließlich. Das ist jedoch ein Fehler, da man im Nachhinein manchmal feststellen muss, dass Vieles nicht zu den normalen vertraglichen Leistungen gehört und deshalb nicht seitens des Heimes kostenfrei erledigt wird. Es beginnt schon beim Kennzeichnen der Kleidung und der Wäsche und handelt sich später um viele andere Verrichtungen und Wünsche  wie z.B. die Begleitung zum Arzt, der begehrte Spaziergang, um wieder mal „an die Luft zu kommen“, sowie der Kauf von Kleidungsstücken. Zumeist findet man darüber Auskunft im Abschnitt über die Zusatzleistungen. Dort steht dann, was angeboten wird und der jeweilige Preis. Empfehlenswert ist es also, sich für die Durchsicht des Entwurfs des Heimvertrages ausreichend Zeit zu lassen. Das gilt natürlich für alle Klauseln, da diese Vertragsbeziehung das Leben im Alter nicht unerheblich beeinflusst.

Treten Vertragsverletzungen auf, sollte man sich an die jeweilige Pflegekraft, die Wohnbereichsleitung, die Pflegedienst- oder die Heimleitung oder den Heimträger wenden.

An wen man sich wendet und wen man sich zur Unterstützung holt, ist davon abhängig, wie schwerwiegend und dringend der Fall ist. Es besteht auch die Möglichkeit, an den Heimbeirat (§ 6 Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) oder, wenn nicht vorhanden, an das Vertretergremium aus Angehörigen und Betreuern oder, wenn dieses auch nicht vorhanden, an die Vertrauensperson heranzutreten und diese um Unterstützung zu ersuchen. Der Betreiber des Heims muss nach § 8 WTG ein Beschwerdeverfahren sicherstellen und die Bewohner darüber informieren.

Das Vertragsrecht, speziell auch das WTG, gibt verschiedene Möglichkeiten, rechtlich vorzugehen. Dass öffentlich-rechtliche Vorschriften in den Heimen eingehalten werden, überwacht eine staatliche Aufsichtsbehörde, die Heimaufsicht  (§ 13 Wohn- und Teilhabegesetz) -WTG -die Kreise und kreisfreien Städte); an die  man sich ebenfalls wenden kann.

Auch über eine Kündigung ist manchmal nachzudenken. Der Bewohner kann gem. § 11 Abs. 1 WBVG spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Kündigung nach § 11 Abs. 3 WBVG zulässig.
 

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