Eine Information der BürgerUnion Vulkaneifel: Kreistag will Mitsprache bei Kreisstraßen

In der Kreistagssitzung am vergangenen Montag stand auch die Entscheidung über einen Antrag der CDU-Fraktion auf der Tagesordnung. Bei diesem Antrag ging es um das grundsätzliche Mitspracherecht des Kreistages bei wichtigen Entscheidung  über die Kreisstraßen und nicht um konkrete Einzelfallentscheidungen. Zum Beispiel, wenn eine Kreisstraße abgestuft werden soll, also den Status als Kreisstraße verliert und künftig als Gemeindestraße gilt. Das bedeutet für die betroffenen Gemeinden, dass sie die Straßen unterhalten müssen, was für die Gemeinde eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Mitunter könnte dies, je nach Länge der Straße, zu nicht tragbaren Belastungen
führen.

Im Kreistag wurde lange und ausführlich, auch kontrovers, über dieses wichtige Thema diskutiert. Vor allem komplizierte juristische Fragen beherrschten die Diskussion. Von einem Eklat, wie das der Sensationsjournalismus dem Bürger weismachen will, kann keine Rede sein. Auch einige unqualifizierte Zwischenrufe von FWG und SPD Fraktionsmitgliedern haben der sachlichen Diskussion keinen Abbruch getan. Die Fraktion der BürgerUnion Vulkaneifel hat sich auch im Vorfeld in mehreren Fraktionssitzungen mit diesem Thema beschäftigt und kam zu der Auffassung dem Antrag der CDU zuzustimmen. Die Entscheidung der BürgerUnion Vulkaneifel basiert im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

• Die BürgerUnion Vulkaneifel hält es für angemessen, ungeachtet der Rechtslage, dass dem Kreistag bei der Entscheidung über die Abstufung und Einziehung von Kreisstraßen eine Mitsprachemöglichkeit eingeräumt wird.
• Der Infrastruktur im ländlichen Raum kommt eine besondere Bedeutung zu hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung und der Lebensqualität für die Bürger. Dabei spielt das Straßennetz eine herausragende Rolle.
• Die Unterhaltung des Kreisstraßennetzes hat auch wesentliche finanzielle Auswirkungen für die wiederum auch der Kreistag zuständig ist.
• Der Kreistag stellt sich seiner Verantwortung für die Infrastruktur: Wer Mitsprache hat, trägt auch Verantwortung.

Erläuterung:
 

Abstufung von Straßen
Im § 38 des Landesstraßengesetzes ist die Abstufung geregelt. Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, muss diese Straße in die entsprechende Straßengruppe abgestuft werden.

Zum Beispiel von einer Kreisstraße in eine Gemeindestraße. Wenn zwei Gemeinden fusionieren verliert die entsprechende Verbindungsstraße ihre Bedeutung als Gemeindeverbindungsstraße weil sie „nur noch“ zwei Gemeinde- oder Stadtteile verbindet.

Einziehung einer Straße
Im § 37 des Landesstraßengesetzes ist die Einziehung von Straßen geregelt. Darin heißt es, wenn für eine Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr vorliegt, kann diese eingezogen werden. Sie wird dann für den allgemeinen Verkehr gesperrt und wird zu einem Wirtschaftsweg. Ein öffentliches Verkehrsbedürfnis liegt zum Beispiel dann nicht mehr, wenn eine Straße kaum noch benutzt wird und die Unterhaltungskosten, (Reparatur, Winterdienst usw.) in keinem Verhältnis zum Verkehrsaufkommen stehen.
 

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