Ermittlungen gegen Lidl wegen Hanf-Produkten eingestellt

Heilbronn (dpa) – Das Ermittlungsverfahren gegen den Discounter Lidl wegen des Verkaufs von hanfhaltigen Lebensmitteln ist eingestellt worden. Dies teilte die Staatsanwaltschaft Heilbronn mit. In den entsprechenden Produkten sei entweder kein THC-Gehalt nachweisbar oder nicht bestimmbar gewesen oder er habe unter dem Grenzwert gelegen. Tetrahydrocannabinol (THC) ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis).

Verfahren schon seit August eingestellt

Das Unternehmen hatte im Sommer 2021 kurzzeitig in mehreren Filialen insgesamt 21 verschiedene Hanfprodukte zum Kauf angeboten. Der Discounter rief dann Gebäck, Tee, einen Proteinriegel und Öl zurück, weil seinen früheren Angaben zufolge in allen Lebensmitteln ein erhöhter Gehalt von THC festgestellt wurde. Weiterlesen

Für Amazon gelten verschärfte Regeln – Bundeskartellamt stellt überragende marktübergreifende Bedeutung fest (§ 19a GWB)

Bonn. Das Bundeskartellamt hat gestern entschieden, dass die Amazon.com Inc., Seattle, USA ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit unterfällt Amazon gemeinsam mit seinen Tochterunternehmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB.

Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon ist der zentrale Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce. Die Angebote des Konzerns u.a. als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter sind zu einem digitalen Ökosystem verbunden. Wir haben entschieden, dass der Konzern auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Konkret bedeutet diese Entscheidung, dass wir bei Amazon mögliche wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen gezielt aufgreifen und unterbinden können, und zwar effektiver als das bisher der Fall war. Bei seinen Marktplatzdienstleistungen für Dritthändler halten wir Amazon für marktbeherrschend. Damit greift hier zusätzlich die parallel anwendbare klassische Missbrauchsaufsicht, auf deren Grundlage wir derzeit schon Verfahren gegen Amazon führen.“

Amazon gehört mit weltweiten Umsatzerlösen von rund 400 Mrd. Euro im Jahr 2021, davon ca. 32 Mrd. Euro in Deutschland, zu den umsatzstärksten Unternehmen der Welt. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes wird mehr als jeder zweite Euro im deutschen Online-Einzelhandel auf der Amazon-Handelsplattform (amazon.de) ausgegeben. Neben der E-Commerce-Tätigkeit als Händler und Marktplatz gehören zu den Angeboten von Amazon an Endkunden auch digitale Inhalte (z.B. Filme, Serien oder Musik) im sog. Prime-Abonnement. Für Unternehmen – insb. Dritthändler – bietet Amazon neben den Marktplatzdienstleistungen weitere Dienstleistungen u.a. im Bereich Logistik, Werbung und Zahlungsabwicklung an. Im Bereich des Cloud-Computing gilt Amazon mit Amazon Web Services (AWS) mittlerweile als führend und erzielt dadurch einen Großteil seiner Konzerngewinne (so ca. 56 Prozent des Jahresüberschusses in 2021).

Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB verschafft dem Unternehmen eine Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet.

Zunächst hat das Unternehmen durch die unter amazon.de betriebene Handelsplattform eine zentrale strategische Position im deutschen Online-Einzelhandel. Bei Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler in Deutschland verfügt Amazon über einen umsatzbezogenen Marktanteil von über 70 Prozent und ist damit nach Auffassung des Bundeskartellamtes marktbeherrschend. Die enorme Bedeutung der Amazon-Handelsplattform wird durch die eigene Einzelhandelstätigkeit auf der Plattform sogar noch verstärkt (sog. Hybridstruktur). Damit einher geht eine Regelsetzungsmacht, die erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit und den Geschäftserfolg anderer Unternehmen eröffnet. Das bedeutet, Amazon kann den Zugang anderer Unternehmen zu Absatz- und Beschaffungsmärkten kontrollieren und dabei seine Doppelrolle als Händler und Marktplatz ausspielen. Sein breites Portfolio an Geschäftstätigkeiten hat Amazon zu einem stark integrierten digitalen Ökosystem verbunden, das dazu beiträgt, Nutzergruppen im Ökosystem zu halten. Eine besondere Rolle spielt dabei das Prime-Abonnement, mit dem Endkunden neben einer versandkostenfreien Lieferung vielfältige weitere Dienstleistungen angeboten werden. Mehr als 17 Mio. auf amazon.de registrierte Nutzerinnen und Nutzer besitzen ein kostenpflichtiges Prime-Abonnement. Zudem verfügt Amazon über erhebliche Ressourcen wie wettbewerbsrelevante Daten und eine starke Finanzkraft.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Amazon in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.

Das Bundeskartellamt hat zu seiner Entscheidung heute ebenfalls einen Fallbericht veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.

Hintergrund

Weitere Amazon-Verfahren

Gegen Amazon führt das Bundeskartellamt aktuell zwei Verfahren nach den Regelungen der klassischen Missbrauchsaufsicht, die schon vor der jüngsten Gesetzesnovelle gültig waren (siehe Pressemitteilung vom 18. Mai 2021). In einem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit Amazon durch Preiskontrollmechanismen bzw. Algorithmen Einfluss auf die Preissetzung der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Händler nimmt. In einem zweiten Verfahren prüft das Bundeskartellamt inwieweit Vereinbarungen zwischen Amazon und Markenherstellern, u.a. Apple, die Dritthändler vom Verkauf von Markenprodukten auf dem Amazon Marktplatz ausschließen, einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen. Schon 2018 hatte das Amt mit einem Missbrauchsverfahren Amazons Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Dritthändlern aufgegriffen. Das 2019 abgeschlossene Verfahren hatte weitreichende Verbesserungen für die Händler erwirkt (siehe Pressemitteilung vom 17. Juli 2019).

 

AfD droht Geheimdienstbeobachtung

Gerichtsverfahren
Von Jörg Ratzsch, dpa 

Berlin (dpa) – Tino Chrupalla zeigt sich beim Blick auf die beiden Gerichtstermine an diesem Dienstag und Mittwoch in Köln gelassen: Er sehe dem mit Spannung entgegen.

«Wir werden dort das erste Mal eine neutrale Bewertung unserer Partei, aber auch der Arbeit des Verfassungsschutzes erhalten. Wir können daher nur gewinnen», sagt der AfD-Chef, der außerdem davon ausgeht, «dass uns das Gericht Recht geben wird». Weiterlesen

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