Am 16. März wird es ernst: Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – Pflichten und Fristen für Betroffene kommt

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Impfpflicht für das dortige Personal sowie weitere Personen, die in der Einrichtung tätig werden.

Die Impfpflicht erstreckt sich nach § 20a Abs. 1 IfSG auf folgende Einrichtungen:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Punkten 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, ( B. Heilpraktiker, Masseure, Ergotherapeuten, Diätassistenten, Logopäden, Physiotherapeuten)
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V,
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden,
  • voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste.

Alle Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig werden, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Immunisierungsnachweis oder gleichgestellten Nachweis der Leitung der Einrichtung vorlegen. Anerkannt werden:

1. Impfnachweise in digitaler oder verkörperter Form mit einer mindestens vollständigen Impfserie. Die Anforderungen an eine vollständige Impfserie ergeben sich aus den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts.

2. Genesenennachweise, bei denen die positive Testung mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt.

3. Ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 möglich ist. Aus dem Zeugnis muss sich plausibel ergeben, warum eine Impfung nicht möglich ist.

Personen, die einen solchen Nachweis bis zum Ablauf der Frist nicht vorlegen, müssen durch die Leitung der Einrichtung / den Arbeitgeber am 16. März 2022 an die Kreisverwaltung Cochem-Zell gemeldet werden. Eine Meldung ist auch erforderlich, wenn Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen oder ein Nachweis abläuft, ohne dass innerhalb eines Monats ein neuer vorgelegt wird. Dabei müssen die personenbezogenen Daten angegeben werden.

Diese Meldepflicht besteht nicht nur für größere Einrichtungen, sondern auch z. B. für alle selbstständigen Praxen der Heilberufe.

Von der Impfpflicht sind nicht nur Personen, die direkte medizinische oder pflegerische Dienstleistungen erbringen, betroffen, sondern auch Büro- oder Reinigungskräfte.

Bei Fragen zur Impfpflicht können Sie sich an impfpflicht@cochem-zell.de oder die Corona-Hotline 02671/61-400 wenden.Das FAQ der Bundesregierung finden Sie zudem hier (Zusammen gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit).

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